Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 98/99 vom 17. September 1999
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Neuregelung des
Energiewirtschaftsrechts
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat zwei Anträge auf Erlaß
einer einstweiligen Anordnung (e. A.) von insgesamt 13 Städten
abgelehnt, das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts von
April 1998 (Energiewirtschaftsgesetz; EnWG), teilweise bis zum 10.
August 2000 auszusetzen. Die Anträge haben mangels konkreter Darlegung
der befürchteten Nachteile keinen Erfolg.
I.
1. Bis zum Inkrafttreten des EnWG galt das Gesetz zur Förderung der
Energiewirtschaft von 1935. Danach war die Elektrizitätsversorgung vor
allem durch geschlossene Versorgungsgebiete und eine durch
Konzessionsverträge bewirkte Monopolstellung des jeweiligen
Energieanbieters geprägt. Die Neuregelung will insbesondere diese
geschlossenen Versorgungsgebiete beseitigen und durch Stärkung des
brancheninternen Wettbewerbs eine Senkung der Stromkosten erreichen.
Diese wurden im internationalen Vergleich für zu hoch erachtet.
Das EnWG setzt zugleich die Binnenmarkt-Richtlinie Strom der
Europäischen Union um.
2. Die Antragstellerinnen fühlen sich durch einzelne Vorschriften dieses
Gesetzes in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs.
2 GG verletzt. Die kommunale Energieversorgung gehöre u.a. wegen ihrer
historischen Entwicklung sowie ihrer Bedeutung für das wirtschaftliche
und soziale Wohl der Einwohner zu den verfassungsrechtlich geschützten
Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kommunen. Die vom Gesetz bewirkte
Marktöffnung führe jedoch dazu, daß die Kommunen die Aufgabe der
örtlichen Energieversorgung nicht mehr wirksam wahrnehmen könnten. Die
kommunalen Energieversorgungsunternehmen seien dem durch das Gesetz
ausgelösten hemmungslosen Wettbewerb nicht gewachsen. Insbesondere die
wirtschaftlich wichtigen "Industrie-Kunden" wechselten ihr
Energieversorgungsunternehmen. Dadurch bedingte geringere Erlöse
gefährdeten die Finanzierung öffentlicher Aufgaben, die bislang durch
die Erträge im Energiegeschäft geleistet worden seien.
Die 13 Kommunen haben deshalb Verfassungsbeschwerden (Vb) gegen das
Gesetz erhoben. Über diese Beschwerden ist noch nicht entschieden.
Zugleich mit den Vb haben die Gemeinden Anträge auf Erlaß einer e. A.
nach § 32 BVerfGG gestellt. Sie wollen mit diesen Anträgen erreichen,
daß das EnWG jedenfalls teilweise bis zum 10. August 2000 ausgesetzt
wird. Dies gilt im wesentlichen für folgende Regelungen:
- Verpflichtung der Gemeinden, den Bau von Direktleitungen zur
Versorgung von Energieabnehmern zu ermöglichen,
- Aufhebung des Monopols des bisherigen Energieversorgers
auch bezüglich der "Tarifkunden" (= im wesentlichen private
Haushalte).
II.
Die Anträge wurden abgelehnt.
Zwar sind die Vb weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die
im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebotene Folgenabwägung
ergibt jedoch, daß der Erlaß der beantragten e. A. nicht zu
rechtfertigen ist. Die Antragstellerinnen haben die Nachteile, die sie
für den Fall des Nichtergehens einer e. A. befürchten, nicht hinreichend
konkretisiert. Sie haben sich vielmehr im wesentlichen darauf
beschränkt, mit allgemeinen Ausführungen ihre Befürchtungen über die
Auswirkungen des neuen Gesetzes vorzutragen, ohne dabei konkret ihre
jeweils individuelle Betroffenheit und die energiewirtschaftliche
Situation im jeweiligen Gemeindegebiet im Einzelfall darzulegen. Der
Sachvortrag enthält bezogen auf die jeweils individuelle
energiewirtschaftliche Situation der einzelnen Antragstellerinnen
keine konkreten, durch Tatsachen belegte Anknüpfungspunkte für konkrete
Gefährdungen.
Die Darlegung konkreter Nachteile ist auch nicht wegen deren
Offensichtlichkeit entbehrlich. So liegt es insbesondere nicht auf der
Hand, daß und warum es trotz der Weitergeltung der bisherigen
Konzessionsverträge und trotz der unberührt bleibenden kommunal-
und/oder gesellschaftsrechtlichen Beherrschung der kommunalen
Energieversorgungsunternehmen durch die jeweilige Kommune zu den
befürchteten Nachteilen kommen sollte.
Schließlich gründen sich die Befürchtungen der Antragstellerinnen auf
bislang unbestätigte Prognosen über erwartete Schwierigkeiten beim
Gesetzesvollzug. Dies gilt beispielsweise auch für die ebenfalls nur
pauschal vorgetragene Gefährdung von kommunaleigenen
Stromerzeugungsanlagen in der Technik der Kraft-Wärme-Kopplung. Für
solche Anlagen hat der Gesetzgeber jedenfalls dann einen Schutz
vorgesehen, wenn sie technischwirtschaftlich sinnvoll sind. Hierzu
haben die Antragstellerinnen keine konkreten und auf ihren jeweiligen
Einzelfall bezogenen Ausführungen gemacht.
Beschluß vom 9. September 1999 - Az. 2 BvR 1646/98 und 2257/98
Karlsruhe, den 17. September 1999
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