Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 102/99
vom 28. September 1999
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gebührenpflicht gegenüber
öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalt
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde
(Vb) einer Hotelbetreiberin im Zusammenhang mit der Gebührenpflicht
gegenüber öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten nicht zur Entscheidung
angenommen.
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) wollte der Gebührenpflicht für die in ihren
Hotelzimmern aufgestellten Fernsehgeräte durch eine Verhinderung des
Empfangs von Programmen öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten
entgehen. Sie verlangte deshalb entsprechende technische Vorkehrungen
vom Süddeutschen Rundfunk (SDR). Der SDR lehnte dies ab, eine Klage
hiergegen blieb erfolglos.
Mit ihrer Vb rügte die Bf insbesondere eine Verletzung der
Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), weil sie durch die
Gebührenpflicht im ungehinderten Zugang zu dem Informationsangebot
privater Veranstalter und ausländischer Programme beeinträchtigt werde.
Weiterhin rügte sie die Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1
GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).
II.
Die Vb blieb erfolglos.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG enthält keine Garantie kostenloser
Informationen. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung
könnten dieses Grundrecht nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten
oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige
Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.
Dafür ist nicht das Mindeste ersichtlich.
2. Auch Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Dieses Grundrecht schützt
nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten.
3. Entsprechendes gilt für Art. 2 Abs. 1 GG. Wie das BVerfG in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, hängt die Zulässigkeit privaten Rundfunks
in der vom Gesetzgeber gewählten Gestalt von der Funktionstüchtigkeit
des öffentlichrechtlichen Rundfunks ab. Aus diesem Grund ist es
gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die
Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu
knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgeräts begründet
wird. Anlaß, von diesen Grundsätzen abzuweichen, besteht nicht.
Beschluß vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -
Karlsruhe, den 28. September 1999