Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 103/99
vom 29. September 1999
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen "Brechmitteleinsatz"
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat eine
Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen die Zwangsvergabe von Brechmitteln zum
Zwecke der Sicherstellung von Beweisgegenständen in einem Strafverfahren
(hier: "Kokain-Bubbles") nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Nichtannahme ist aus Gründen der Subsidiarität der Vb (vgl. unten II.)
erfolgt. Die verfassungsgerichtliche Entscheidung gibt also keine
Auskunft darüber, ob die Verabreichung der Brechmittel, die jedenfalls
im Hinblick auf die durch Art. 1 Abs. 1 geschützte Menschenwürde und den
in Art. 1 Abs. 1 GG enthaltenen Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet,
verfassungsrechtlich zu beanstanden war oder nicht.
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) ist wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden. Grundlage der Verurteilung war u.a. ein "Kokain-Bubble", das
dieser erbrochen hatte, nachdem ihm auf Anordnung der Staatsanwaltschaft
durch eine Ärztin zwangsweise Brechmittel verabreicht worden waren.
Gegen die Verurteilung erhob der Bf Vb: Das "Kokain-Bubble" hätte nicht
als Beweismittel verwendet werden dürfen, weil die Zwangsvergabe des
Brechmittels gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und das
Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)
verstoße.
II.
Die Vb ist wegen des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig.
Dieser Grundsatz erfordert nicht nur die Erschöpfung des Rechtswegs. Er
soll auch sicherstellen, daß das BVerfG weitreichende Entscheidungen
nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft. Dem liegt
u.a. die Erwägung zugrunde, daß das BVerfG vor seiner Entscheidung
Gelegenheit haben soll, zunächst die Fallanschauung und die
Rechtsauffassung der Fachgerichte kennenzulernen. Dadurch bleibt
sichergestellt, daß der Vorrang gewahrt bleibt, der den allgemein
zuständigen Gerichten bei der Sachverhaltsermittlung wie bei der
Auslegung der einschlägigen Vorschriften nach der gesetzlichen
Kompetenzordnung und im Hinblick auf die größere Sachnähe gebührt.
Dieser Vorrang ist auch im vorliegenden Verfahren beachtlich.
Im Hinblick auf das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sind
verfassungsrechtlich relevante, insbesondere medizinische Fragen zu
klären. Diese Klärung herbeizuführen, ist nicht Sache des BVerfG. Eine
solche Klärung wäre jedoch durch die Fachgerichte möglich gewesen, wenn
der Bf im sachnäheren Strafverfahren alle prozessualen Möglichkeiten
genutzt hätte, um eine mögliche Verkennung der Bedeutung und Tragweite
des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit zu verhindern.
Beschluß vom 15. September 1999 - Az. 2 BvR 2360/95 -
Karlsruhe, den 29. September 1999