Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 104/99
vom 30. September 1999
Unzulässige Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen gesetzliche
Vorschriften
hier: Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit dem
Berufsvormündervergütungsgesetz
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine unmittelbar gegen
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie gegen solche des
Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) vom 25. Juni 1998 gerichtete
Verfassungsbeschwerde (Vb) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Vb ist
aus Gründen der Subsidiarität unzulässig. Die Beschwerdeführerin (Bf)
hätte zunächst eine Klärung der Fachgerichte herbeiführen müssen.
I.
Das BVormVG regelt - in Verbindung mit Vorschriften des BGB - die
Vergütung der Berufsvormünder und Berufsbetreuer sowie
Mitteilungspflichten der Vormünder/Betreuer gegenüber den Behörden. Die
Mitteilungspflicht bezieht sich u.a. auf die Höhe der Einnahmen.
Gegen diese Vorschriften erhob eine Berufsbetreuerin Vb und beanstandete
u.a., daß die gesetzlich vorgesehene Vergütung zu gering sei.
II.
Die Vb hatte keinen Erfolg. Die Bf hätte wegen des Grundsatzes der
Subsidiarität der Vb zunächst einmal fachgerichtlichen Rechtsschutz in
Anspruch nehmen müssen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ist die unmittelbar gegen
ein Gesetz erhobene Vb nur ausnahmsweise zulässig. Zunächst einmal
müssen grundsätzlich die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen
Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in
welchem Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in
seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist. Im
vorliegenden Fall hätte die Bf also zunächst einmal durch eine
zivilgerichtliche Klage klären müssen, ob beispielsweise die Höhe der
gesetzlich geregelten Vergütung angemessen ist oder nicht.
Hierdurch soll erreicht werden, daß das BVerfG nicht auf ungesicherter
Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft. Bei
der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte können - aufgrund
besonderen Sachverstands - möglicherweise für die verfassungsrechtliche
Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden.
Beschluß vom 20. September 1999 - Az. 1 BvR 1362/99 -
Karlsruhe, den 30. September 1999