Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 105/99
vom 1. Oktober 1999
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde
gegen Haftfortdauerbeschluß
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat einer
Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen einen Haftfortdauerbeschluß gemäß §§
121 f. StPO stattgegeben.
Gegen den Beschwerdeführer (Bf) bestehen zwei Haftbefehle wegen des
Verdachts der Untreue. In einem früheren Beschluß hatte das
Oberlandesgericht die Haftfortdauer mit dem Hinweis angeordnet, daß ein
Zeitrahmen für die Fertigung aller Teilanklagen von sechs bis acht
Wochen ausreiche. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts versagte einer dagegen gerichteten Vb mit
Beschluß vom 14. Juli 1999 nur unter ausdrücklichem Hinweis auf diese
konkreten zeitlichen Vorgaben die hinreichende Erfolgsaussicht. Die
Staatsanwaltschaft erhob die letzte Teilanklage aber erst sechs Wochen
nach Ablauf der vom Oberlandesgericht gesetzten Frist.
Mit dem angefochtenen Beschluß ordnete das Oberlandesgericht dennoch
erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft an.
Diese Entscheidung verstößt gegen das Grundrecht des Bf auf Freiheit der
Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, das eine Beschleunigung des
Verfahrens eines inhaftierten Beschuldigten fordert und mit wachsender
Haftdauer zunehmend an Gewicht gewinnt.
Die konkreten zeitlichen Vorgaben, die das Oberlandesgericht selbst als
Voraussetzung für die Anordnung der Haftfortdauer in dem früheren
Beschluß verstanden hat, hat die Staatsanwaltschaft nicht erfüllt. Durch
die weitere Verzögerung von nahezu sechs Wochen ist angesichts der Dauer
der bisher vollzogenen Untersuchungshaft von fast 18 Monaten das
Freiheitsgrundrecht in einer Weise verletzt, daß der weitere Vollzug der
Untersuchungshaft gegenwärtig nicht mehr gerechtfertigt ist. Zudem weist
die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts auf eine
frühere Entscheidung des Landgerichts hin, das einen Haftbefehl nach
persönlicher Anhörung des Bf insbesondere mit Hinweis auf seine
Erkrankung gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt hat. Diese früheren
Erwägungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz würdigen die persönliche
Betroffenheit des Bf sachgerecht und berücksichtigen den
verfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG angemessen.
Beschluß vom 30. September 1999 - Az. 2 BvR 1775/99 -
Karlsruhe, den 1. Oktober 1999