Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 108/99
vom 19. Oktober 1999
Mündliche Verhandlungen des Zweiten Senats über
zwei Verfassungsbeschwerden/Präsidentin überreicht
100. Band BVerfGE an erfolgreiche Beschwerdeführerin
Wie bereits mitgeteilt worden ist (s. Pressemitteilung vom 18. August
1999, Nr. 89/99), werden der Erste und Zweite Senat des BVerfG aus
Anlass des 50 jährigen Jubiläums des GG am
D i e n s t a g , dem 9. und M i t t w o c h , dem 10. November 1999
im Sitzungssaal des BVerfG,
Schloßbezirk 3, Karlsruhe
mehrere Verfassungsbeschwerden (Vb) mündlich verhandeln.
Über die Verfahren des Ersten Senats ist schon in der o.a.
Pressemitteilung berichtet worden.
I.
Der Zweite Senat wird am Mittwoch, dem 10. November 1999 über die beiden
folgenden Verfassungsbeschwerden verhandeln:
1. 10.00 Uhr/2 BvR 1533/94
In dem Verfahren geht es um die Rehabilitierung eines
"Fahnenflüchtigen".
Der Beschwerdeführer (Bf) war Soldat bei der Volksmarine der
DDR. Er wurde 1974 vom Militärgericht Rostock wegen Fahnenflucht zu
einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag die
Feststellung zugrunde, dass er mehrfach unerlaubt die Dienststelle
verlassen habe.
Der Antrag des Bf auf Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz wurde vom Landgericht und vom Oberlandesgericht
Rostock rechtskräftig zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es u.a., bei
dem Straftatbestand der Fahnenflucht handele es sich nicht um
"schlechthin rechtsstaatswidrige Gesetze". Es sei nicht zu erkennen,
dass der Bf vom Militärgericht mit Mitteln des Strafrechts politisch
verfolgt worden sei. Gegen die Versagung der Rehabilitierung hat der Bf
Vb erhoben. Das Militärgericht habe seinerzeit erkennbar seine
politische Motivation sanktionieren wollen. Die Verurteilung sei deshalb
aufzuheben.
2. 14.00 Uhr/2 BvR 301/98
Der Bf ist Lehrer. Er wendet sich dagegen, dass auf seiner
Lohnsteuerkarte 1996 Werbungskosten für sein häusliches Arbeitszimmer
lediglich in Höhe von 2.400,00 DM (vgl. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr.
6b Jahressteuergesetz 1996) anerkannt wurden. Die Anerkennung weiterer
Aufwendungen wurde unter Hinweis auf die durch das Jahressteuergesetz
1996 eingefügte Beschränkung versagt.
Eine Klage des Bf blieb erfolglos. In letzter Instanz entschied der
Bundesfinanzhof, dass die Beschränkung verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden sei (Urteil vom 21. November 1997; Az. VI R 4/97, NJW 1998,
1094 = BStBl II 1998, 351 mit Hinweis auf BFH v. 27.9.1996 - VI R 47/96,
NJW 1997, 68
= BStBl II 1997, 759).
Aufgrund der Medienberichterstattung über die beiden Verhandlungstage
liegen auch für den 10. November 1999 bereits so viele
Besucheranmeldungen vor, daß leider keine freien Plätze mehr zur
Verfügung stehen.
II.
Anläßlich der beiden mündlichen Verhandlungen des Zweiten Senats wird
die Präsidentin ein Vorabexemplar des demnächst erscheinenden 100.
Bandes der Entscheidungssammlung des BVerfG einer der in diesem Band
vertretenen erfolgreichen Bf überreichen. Das Verfahren (Az. 1 BvR
485/97) gehört zum Komplex "Überleitung des Ost Rentensystems" und
betraf das Verfahren der Neuberechnung von Bestandsrenten aus
Versorgungssystemen der DDR (Urteil des Ersten Senats vom 28. April
1999; Pressemitteilung Nr. 50/99). Der Erste Senat hat in diesem Urteil
die Neuberechnung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG
(Gleichheitssatz) beanstandet.
Karlsruhe, den 19. Oktober 1999