Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 107/99
vom 19.10.1999
Zeitlich befristeter Preisabschlag im Gesundheitsstrukturgesetz
von 1992 verstieß gegen die Berufsfreiheit/Verfassungsbeschwerden
dennoch erfolglos
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat Verfassungsbeschwerden
(Vb) mehrerer Arzneimittelhersteller gegen die im
Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 für die Jahre 1993 und 1994
geregelten Preisabschläge auf apothekenpflichtige Arzneimittel nicht zur
Entscheidung angenommen. Zwar stellten die angegriffenen gesetzlichen
Regelungen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Beschwerdeführer (Bf)
dar. Die Annahme der Vb war jedoch nicht zur Durchsetzung der
Grundrechte der Bf angezeigt, weil eine verfassungsrechtliche
Beanstandung der Norm würde sie noch gelten nur Wirkung für die
Zukunft hätte.
I.
Das Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 schrieb für die Jahre 1993 und
1994 für apothekenpflichtige, nicht preisgebundene Arzneimittel
Abschläge in Höhe von 5% (verschreibungspflich
tige Medikamente) bzw. 2% (nicht verschreibungspflichtige Medikamente)
auf die Herstellerabgabepreise vor. Mit dieser Regelung wollte der
Gesetzgeber eine finanzielle Entlastung der gesetzlichen
Krankenversicherung erreichen.
Gegen die gesetzliche Regelung erhoben die Bf Vb: Sie stellten
Arzneimittel her, die nicht oder nur sehr eingeschränkt zu Lasten der
gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden könnten. Daß auch diese
Arzneimittel vom Preisabschlag erfasst würden, verletze sie in ihrem
Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit.
II.
Die Vb blieben im Ergebnis erfolglos.
1. Allerdings bewirkte die angegriffene Regelung einen
unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Bf.
Es war ihnen nicht zuzumuten, daß auch solche Arzneimittel schematisch
dem Preisabschlag unterworfen wurden, die gar nicht oder nur teilweise
zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden konnten.
Da die Abgabe solcher Arzneimittel die Haushalte der gesetzlichen
Krankenkassen nicht oder nur zu einem geringen Teil belastet, steht ihre
generelle Einbeziehung in den Preisabschlag für die Jahre 1993 und 1994
außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck. Dies gilt
insbesondere für orale Kontrazeptiva ("Antibabypille").
Dieser Eingriff kann auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden,
es sei aus praktischen Gründen nicht möglich gewesen, den Preisabschlag
nur auf solche Medikamente zu begrenzen, die zu Lasten der gesetzlichen
Krankenkassen verordnet würden. Dem Gesetzgeber ist zwar zuzugeben, daß
die Verrechnung unterschiedlicher Abgabepreise mit einem besonderen
Aufwand verbunden gewesen wäre. Steht ihm aber ein verhältnismäßiges
Mittel zur Erreichung seiner Ziele nicht zur Verfügung, so muss der
Gesetzgeber von dem entsprechenden Eingriff Abstand nehmen.
2. Die Vb waren dennoch nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil dies
nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Bf angezeigt war. Die
Beseitigung der Verletzung der Grundrechte der Bf in den Jahren 1993 und
1994 durch Rückabwicklung ist nicht oder nur mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand möglich. Deshalb hätte auch eine
verfassungsgerichtliche Feststellung der Unvereinbarkeit der Norm
würde sie noch gelten mit dem GG nur Wirkung für die Zukunft.
Beschluss vom 1. September 1999 - 1 BvR 264/95 u.a. -
Karlsruhe, den 19. Oktober 1999