Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 93/2003 vom 11. November 2003
Dazu Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 2 BvL 7/02 -
Zur Besoldung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts
Die Vorlage zu der Frage, ob Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) des
Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2001
geltenden Fassung betreffend die Besoldung des Präsidenten des
Landesarbeitsgerichts mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war, ist
unzulässig. Dies entschied die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts.
Zum Sachverhalt:
Nach der zwischen 1. Januar 1996 und 31. Dezember 2001 geltenden
Besoldungsordnung waren die Ämter der Präsidenten der zweitinstanzlichen
Gerichte außer dem Amt des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts an
Gerichten mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk in Besoldungsgruppe
R 5, an Gerichten mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk in
Besoldungsgruppe R 6 und an Gerichten mit 101 und mehr
Richterplanstellen im Bezirk in Besoldungsgruppe R 8 aufgeführt. Für den
Präsidenten des Landesarbeitsgerichts war zwar eine entsprechende
Einstufung in die Besoldungsgruppe R 5 bzw. R 6, nicht aber in die
Besoldungsgruppe R 8 vorgesehen. Diese Rechtslage wurde mit Wirkung vom
1. Januar 2002 geändert. Seither ist der Präsident des
Landesarbeitsgerichts an einem Gericht mit 101 und mehr
Richterplanstellen im Bezirk in die Besoldungsgruppe R 8 eingestuft
worden.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens war vom Februar 1996 bis zu seinem
Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2001 Präsident des
Landesarbeitsgerichts und mit seiner Ernennung in die Stelle des
Präsidenten des Landesarbeitsgerichts – Besoldungsgruppe R 6 –
eingewiesen worden. Er strebte die Einstufung in die Besoldungsgruppe R
8 an, weil dem Bezirk des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg seit
mehreren Jahren mehr als 101 Richterplanstellen zugeordnet seien. Das
Finanzministerium Baden-Württemberg vertrat die Auffassung, die Ämter
der Präsidenten der zweitinstanzlichen Gerichte müssten einheitlich
eingestuft werden. Jedoch müsse der Gesetzgeber zuvor die
Bundesbesoldungsordnung R ändern. Dazu kam es jedoch nicht mehr vor
Eintritt des Klägers in den Ruhestand. Mit seiner vor dem
Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart erhobenen Klage begehrte er die
Einweisung in die Besoldungsgruppe R 8 zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
seiner Ernennung zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts und die
entsprechende Besoldung ab diesem Zeitpunkt. Die Besoldung des
Präsidenten eines Landesarbeitsgerichts mit 101 und mehr
Richterplanstellen im Bezirk habe jedenfalls gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz verstoßen. Das VG hat das Verfahren ausgesetzt. Es hat
dem Bundesverfassungsgericht Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) des
Bundesbesoldungsgesetzes in der oben genannten Fassung betreffend die
Besoldung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts an einem Gericht mit
101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk zur Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit vorgelegt. Das VG ist von der Verfassungswidrigkeit
der diesbezüglichen Regelung der Besoldungsordnung überzeugt.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Vorlage ist unzulässig. Sie begründet nicht ausreichend, inwiefern
es zur Entscheidung des beim VG anhängigen Rechtsstreits auf die
Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschrift ankommt. So
werden bereits die Konsequenzen aus der Ungültigkeit oder
Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm für den Rechtsstreit nicht
dargelegt. Übersehen wird, dass allein eine Nichtig- oder
Unvereinbarkeitserklärung der in Rede stehenden Regelung der
Besoldungsordnung durch das Bundesverfassungsgericht noch nicht die
erforderliche Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf höhere Besoldung
schaffen würde. Erforderlich wäre vielmehr eine entsprechende
Neuregelung des Gesetzgebers mit Wirkung für die Vergangenheit. Vor
allem aber hat das VG sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob
die vom Kläger mit dem Hauptantrag verfolgte rückwirkende Einweisung in
die Besoldungsgruppe R 8 zum 1. Februar 1996 und Bezahlung von Bezügen
nach R 8 ab 1. Februar 1996 rechtlich überhaupt möglich wäre. Dies
erscheint aus folgenden Gründen als höchst zweifelhaft:
Ist dieselbe Amtsbezeichnung in mehreren Besoldungsgruppen aufgeführt,
handelt es sich auch um mehrere Ämter im statusrechtlichen Sinne. Die
Einweisungsverfügung kann in diesen Fällen nicht nur
haushaltsrechtliche, sondern eine den Status des Beamten oder Richters
berührende, rechtsbegründende Bedeutung haben. Deshalb kann ihr der
Charakter eines Verwaltungsakts zukommen und nicht nur – wie das VG
annimmt – einer internen haushaltsrechtlichen Maßnahme ohne
Außenwirkung. Damit wäre die Klage zum einen nur als Verpflichtungsklage
zulässig gewesen. Zum anderen wäre der allgemeine beamtenrechtliche
Grundsatz des Verbots rückwirkender Statusbegründungen oder –änderungen
zu beachten. Dieser gilt nicht nur für Ernennungen, sondern auch für den
die Ernennung durch Konkretisierung der Besoldungsgruppe ergänzenden
Verwaltungsakt oder für ernennungsähnliche Verwaltungsakte. Dies heißt
für den vorliegenden Fall, dass der Kläger für die Vergangenheit ein
anderes Amt im statusrechtlichen Sinne erstrebt, nämlich das eines
Landesarbeitsgerichtspräsidenten in der Besoldungsgruppe R 8. Dies ist
beamtenrechtlich nicht möglich. Damit ist der Hauptantrag im
Ausgangsverfahren auf eine rechtlich nicht mögliche Leistung gerichtet.
Mit diesem Problem hat sich das VG nicht auseinandergesetzt. Solche
Erwägungen an Stelle des Fachgerichts anzustellen, ist nicht Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts.
Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 2 BvL 7/02 –
Karlsruhe, den 11. November 2003
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