Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 110/99
vom 28.10.1999
Ermittlungsrichter ist für Beschränkungen im Rahmen von
Beugehaft nicht zuständig
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat in einem
Verfassungsbeschwerde(Vb) Verfahren mehrere Beschlüsse des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (BGH) für verfassungswidrig
erklärt. Die Beschlüsse betrafen einen Zeugen in einem Strafverfahren,
gegen den wegen unberechtigter Zeugnisverweigerung Beugehaft angeordnet
worden war. Der Ermittlungsrichter hatte sich die Brief und
Besuchskontrolle vorbehalten und anschließend mehrfach Briefe an den
Zeugen angehalten und Besuchsanträge abgelehnt. Für derartige Maßnahmen
ist jedoch nicht der Ermittlungsrichter, sondern die Leitung der
jeweiligen Haftanstalt zuständig.
I.
In einem Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts der
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sollte der
Beschwerdeführer (Bf) als Zeuge vernommen werden. Er verweigerte die
Aussage. Daraufhin ordnete der Ermittlungsrichter des BGH gegen ihn zur
Erzwingung der Aussage Beugehaft (§ 70 Abs. 2 StPO) an. Außerdem behielt
er sich die Kontrolle des Schriftverkehrs sowie die Regelung der
Besuchsüberwachung vor. Während der knapp fünfmonatigen Haftzeit
verhängte er in mehreren Fällen das Anhalten von Schreiben an den Bf und
lehnte in zwei Fällen die Erteilung einer Besuchserlaubnis ab.
Gegen diese Maßnahmen erhob der Bf Vb und rügte insbesondere, daß im
Falle von Beugehaft für die Überwachung des Briefverkehrs und der
Besucher nicht der Ermittlungsrichter, sondern die Anstaltsleitung
zuständig sei.
II.
Die Vb sind erfolgreich.
Die Entscheidung des Ermittlungsrichters, die Briefkontrolle und die
Besuchsüberwachung selbst auszuüben, verletzt den Bf in seinem
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot.
Der Ermittlungsrichter hat sich in seinen Beschlüssen ohne gesetzliche
Grundlage die Briefkontrolle und die Regelung der Besuchsüberwachung
vorbehalten und diese später auch durchgeführt. Das Strafvollzugsgesetz
erklärt jedoch im Falle der Vollstreckung von Beugehaft den Leiter der
Justizvollzugsanstalt hinsichtlich solcher Kontrollmaßnahmen für
zuständig. Eine Auslegung der gesetzlichen Vorschriften, die eine
Zuständigkeit des Ermittlungsrichters herleitet, ist unter keinem
Gesichtspunkt vertretbar und deshalb willkürlich.
Auch die Berufung auf die Eigenart und den Zweck der Erzwingungshaft
rechtfertigt es nicht, die aus dem Strafvollzugsgesetz folgende
Zuständigkeitsanordnung durch eine andere zu ersetzen. Die Übertragung
der Kontrollbefugnisse auf den Ermittlungsrichter ist weder zwingend
geboten noch besteht hierfür ein sachliches Bedürfnis. Die Regelungen
des Strafvollzugsgesetzes mit ihrer auf den Anstaltsleiter übertragenen
Kontrolle des Schriftverkehrs und der Besuchsüberwachung gewährleisten
eine hinreichende Überwachung der Außenkontakte der inhaftierten Zeugen.
Der Anstaltsleiter ist regelmäßig auch ohne nähere Information über den
Stand und den Inhalt des Ermittlungsverfahrens in der Lage, die ihm
obliegende Überwachungsaufgabe zu erfüllen. In Zweifelsfragen wird er
ohnehin mit der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Richter Kontakt
aufnehmen.
Beschluss vom 28. September 1999 Az. 2 BvR 1897/95 u.a.
Karlsruhe, den 28. Oktober 1999