Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 94/2003 vom 12. November 2003
Dazu Beschluss vom 07. Oktober 2003 - 1 BvR 1712/01 -
Verfassungsbeschwerde gegen so genanntes Postmonopol erfolglos
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen den befristeten Fortbestand einer der
Deutschen Post AG eingeräumten Exklusivlizenz im Bereich der Beförderung
von Briefen und adressierten Katalogen zurückgewiesen. Die
übergangsweise Einräumung von Ausschließlichkeitsrechten an die Deutsche
Post AG in diesem Bereich durch die Regelungen des Postgesetzes ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
1. Der dem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt betrifft
Nachfolgeregelungen zu den Postreformen I und II. Diese streben die
Liberalisierung des Postwesens an. Mit der Postreform I wurde im Jahr
1989 das Sondervermögen der Deutschen Bundespost in die drei Bereiche
Postdienst, Postbank und Telekom aufgegliedert. Im Rahmen der Postreform
II wurde im Jahr 1994 eine neue Verfassungsordnung für das Postwesen
geschaffen (u. a. Einfügung von Art. 87 f und Art. 143 b GG). Die im
Jahr 2002 abgeänderte Europäische Postdienste-Richtlinie 97/67/EG vom
15. Dezember 1997 hat die Liberalisierung der Postdienste im
europäischen Binnenmarkt und die Verbesserung der Dienstequalität zum
Ziel. Danach kann jeder Mitgliedstaat Dienste für Anbieter für
Universaldienstleistungen reservieren, soweit es für die
Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist. Weiter werden ab
den Jahren 2003 und 2006 bestimmte Gewichts- und Preisgrenzen
festgelegt.
§ 51 Abs. 1 Satz 1 PostG enthielt eine bis 31. Dezember 2002 befristete
gesetzliche Exklusivlizenz für die Deutsche Post AG für die Beförderung
von Briefsendungen und adressierten Katalogen bei einem bestimmten
Einzelgewicht und Einzelpreis. Diese Befristung wurde im Jahr 2001 durch
das Erste Gesetz zur Änderung des Postgesetzes bis zum 31. Dezember 2007
verlängert. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Postgesetzes aus dem Jahr
2002 verpflichtet die Deutsche Post AG für den Zeitraum der gesetzlichen
Exklusivlizenz zur Erbringung von Universaldienstleistungen. Darunter
versteht das Postgesetz ein Mindestangebot an Postdienstleistungen wie
insbesondere die Beförderung von Briefsendungen und adressierten Paketen
eines bestimmten Maximalgewichts, die flächendeckend in einer bestimmten
Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Das Dritte
Änderungsgesetz aus dem Jahr 2002 sieht bis zum 31. Dezember 2005 die
gesetzliche Exklusivlizenz für Sendungen bei einem Einzelgewicht bis 100
Gramm bei einem bestimmten Einzelpreis vor und reduziert die
Exklusivlizenz für die anschließende Zeit bis 31. Dezember 2007 auf
Sendungen eines Einzelgewichts bis 50 Gramm bei einem bestimmten
Einzelpreis. Die Regelungen dieser drei Änderungsgesetze sind mit der Vb
unmittelbar angegriffen.
Die Beschwerdeführer (Bf) sind 6 Postdienstleistungsunternehmen. Sie
sind Inhaber von Lizenzen nach dem Postgesetz für die gewerbsmäßige
Beförderung von Briefsendungen. Sie rügen insbesondere eine Verletzung
ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Zugangsregelung sei
nicht durch hinreichende Gemeinwohlbelange gerechtfertigt. Die
Exklusivlizenz für die Deutsche Post AG diene nicht dem Schutz von
Gemeinschaftsgütern, sondern der fiskalischen Stärkung des Aktienkurses
der Deutschen Post AG und dem Konkurrentenschutz.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Soweit sich die Vb gegen das Zweite Gesetz zur Änderung des Postgesetzes
richtet, ist sie unzulässig. Insoweit ist eine Beeinträchtigung von
Grundrechten nicht ausreichend begründet. Die im Übrigen zulässige Vb
ist unbegründet. Die angegriffenen Regelungen des Ersten und Dritten
Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes sind verfassungsgemäß.
a) Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung ist nicht das Grundrecht
der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Vorschriften
sind allein an Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG zu messen. Macht der einfache
Gesetzgeber von der nur für eine Übergangszeit bestehenden Ermächtigung
Gebrauch, schränkt dies die Berufsfreiheit nicht ein. Zu den Grenzen des
Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG führt der Senat aus:
Die Verleihung von Ausschließlichkeitsrechten ist von Verfassungs wegen
in zeitlicher und sachlicher Hinsicht begrenzt. Derartige Monopolrechte
dürfen nur für eine Übergangszeit aufrecht erhalten werden. Bei der
Festlegung der Dauer der Übergangszeit verfügt der Gesetzgeber über
einen Ausgestaltungsspielraum. Die verfassungsrechtlich abgesicherte
Verleihung der Exklusivlizenz an die Deutsche Post AG sollte einen
abrupten Systemwechsel vermeiden, um eine Benachteiligung der Deutschen
Post AG gegenüber neu hinzutretenden Wettbewerbern auszuschließen.
Außerdem wollte sich der verfassungsändernde Gesetzgeber an den
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Liberalisierung der
Dienstleistungszweige orientieren. Schließlich soll die
Übergangsregelung die Fähigkeit der Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost sichern, die besonderen finanziellen und sozialen
Verpflichtungen, insbesondere die Pensionslasten, zu tragen.
Die Ermächtigung zur Übertragung von Exklusivlizenzen ist gegenständlich
auf die vormals bestehenden gesetzlichen Monopolrechte in den Bereichen
Postwesen und Telekommunikation beschränkt. Seit der Liberalisierung des
Postmarkts durch die Postreform II steht die Erbringung von
Postdienstleistungen der Deutschen Post AG und „anderen privaten
Anbietern“ als privatwirtschaftliche Tätigkeit zu. Deren
Leistungserbringung steht dabei unter dem Vorbehalt des
grundgesetzlichen Gewährleistungsauftrags, flächendeckend angemessene
und ausreichende Dienstleistungen zu erbringen. Das Grundgesetz sieht
für den Postbereich einerseits einen staatlichen Gewährleistungsauftrag
vor, der zugleich eine Befugnis zur Regulierung enthält und die
staatliche Verantwortung begründet, marktwirtschaftlich bedingte
Nachteile für eine Grundversorgung der Bevölkerung mit
Postdienstleistungen zu verhindern. Andererseits ermöglicht das
Grundgesetz die privatwirtschaftliche Betätigung privatrechtlicher
Anbieter und zielt damit auf den Rückzug des Staates aus dem Bereich der
Postdienstleistungen. Den Infrastrukturgewährleistungsauftrag
konkretisiert das Grundgesetz für eine Übergangszeit allerdings dahin,
dass in ihr sogar Ausschließlichkeitsrechte bestehen dürfen.
Eine Regelung auf Grund der grundgesetzlichen Ermächtigung zur
Übertragung von Exklusivlizenzen muss geeignet sein, die vom
verfassungsändernden Gesetzgeber verfolgten Ziele zu erreichen. Der
Gesetzgeber darf berücksichtigen, ob in der Übergangszeit zu befürchten
ist, dass die Konkurrenten sich nur den lukrativen Marktsegmenten
zuwenden und der zum Universaldienst verpflichteten Deutschen Post AG
kostenintensive, für sich allein nicht gewinnbringende Geschäftsbereiche
überlassen.
Bei der Austarierung der Möglichkeit privatwirtschaftlicher
Leistungserbringung und hoheitlicher Regulierung darf der Gesetzgeber
sich am Fortgang der Liberalisierung innerhalb der europäischen Union
ausrichten.
b) Die angegriffenen Vorschriften sind mit diesen verfassungsrechtlichen
Vorgaben vereinbar.
Sie befristen die ausschließlichen Rechte der Deutschen Post AG auf
insgesamt 13 Jahre. Damit wirken sie nicht wie eine Dauerregelung. Der
Bund kommt dem Infrastruktursicherungsauftrag auch bei Fortdauer der
Exklusivlizenz nach. Ihre befristete Fortdauer dient einem stufenweisen
Übergang vom Monopol zum Wettbewerb im Postsektor und stellt sicher,
dass die nationale Liberalisierung im Einklang mit der europäischen
Entwicklung fortgeführt wird. Die in der Europäischen Union praktizierte
Übergangszeit schafft einen Indikator dafür, was auch in Deutschland als
Übergangszeit anerkannt werden kann. Besondere Umstände, die eine andere
Einschätzung für Deutschland nahe legen, sind nicht ersichtlich. In
Europa ist die Liberalisierung im Postsektor überwiegend noch nicht
verwirklicht. Angesichts dessen durfte der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt
der ausreichenden Finanzierungsgrundlage des Universaldienstes Bedeutung
zumessen und ihm durch Verlängerung der Exklusivrechte Rechnung tragen.
Die Lage hat sich auch seither nicht maßgebend verändert. Der
Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine einseitige Öffnung des
deutschen Marktes die Deutsche Post AG im Inland einem ungleich
strukturierten Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen aussetzen würde
und dass dies die Sicherstellung des Universaldienstes durch die
Deutsche Post AG nachhaltig gefährden könnte. Dem Ziel der
Liberalisierung ist der Gesetzgeber mit dem Dritten Änderungsgesetz
näher gekommen, indem er die von der Exklusivlizenz erfassten Leistungen
hinsichtlich der Grenzen für das Gewicht und den Preis für Briefe
reduziert hat.
Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 BvR 1712/01 –
Karlsruhe, den 12. November 2003
|