Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 95/2001 vom 10. Oktober 2001
Informationen zur mündlichen Verhandlung
"Kernkraftwerk Biblis A"
Am 23. Oktober 2001 verhandelt der Zweite Senat über einen Antrag der
Hessischen Landesregierung gegen die Bundesregierung. Anlass für diesen
Bund-Länder-Streit sind Erklärungen im sogenannten Atomkonsens in Bezug
auf das Kernkraftwerk Biblis A sowie verschiedene Gespräche zwischen
dem Bundesumweltministerium (BMU) und den Rheinisch-Westfälischen
Elektrizitätswerken (RWE) in den Monaten Juli und August 2000.
1. Zur Vorgeschichte
Im Jahre 1975 erhielten die RWE die Betriebsgenehmigung für das KKW
Biblis A. Nach einem Störfall 1987 forderte das Land Hessen eine
Sicherheitsanalyse, die die Notwendigkeit von Nachrüstungsmaßnahmen
ergab. Auf ihrer Grundlage erließ das Hessische Umweltministerium im
März 1991 nachträgliche Auflagen, deren Sofortvollzug angeordnet wurde.
1998 stellte der Hessische Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende
Wirkung der Klage der RWE hinsichtlich der meisten Auflagen wieder her.
Das Hauptsacheverfahren ist bisher nicht entschieden.
Nach dem Regierungswechsel in Hessen 1999 änderte sich die Haltung des
Hessischen Umweltministeriums zu Biblis A. Das Ministerium legte dem
BMU verschiedene, die Nachrüstung von Biblis A betreffende
Genehmigungsentwürfe zur Prüfung vor und erteilte am 15. Oktober 1999
den RWE die beantragte Genehmigung von Änderungsmaßnahmen. Am 22.
Oktober 1999 nahm das BMU zu den übersandten Genehmigungsentwürfen
Stellung und monierte erhebliche Defizite. Die erteilte Genehmigung zur
Änderung des Nebenkühlwassersystems verstoße zudem gegen
bundes-aufsichtliche Absprachen. Das Hessische Umweltministerium wurde
am 29. Oktober 1999 angewiesen, Genehmigungen zur Veränderung von
Biblis A erst nach bundesaufsichtlicher Zustimmung zu erteilen.
Am 14. Juni 2000 unterschrieben Vertreter der Bundesregierung und der
Elektrizitätsversorgungsunternehmen - darunter die RWE - den
sogenannten Atomkonsens. In den dazugehörigen Anlagen finden sich
Erklärungen zu den Bedingungen eines Weiterbetriebs von Biblis A und
zum zeitlichen Ablauf. Die insoweit maßgebliche Anlage 2 enthält unter
Anderem den Passus:
"Das Bundesministerium wird bis spätestens Ende August 2000 gegenüber
der Hessischen Genehmigung- und Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur
Beschleunigung der Genehmigungsverfahren festlegen; dazu gehören eine
Strukturierung der Verfahren und eine Definition der
Bewertungsmaßstäbe."
Das Land Hessen war an der Vereinbarung und den vorangegangenen
Gesprächen nicht beteiligt. Von Juli bis August 2000 fanden sodann vier
Gespräche zwischen dem BMU und den RWE über das weitere Vorgehen bei
der Nachrüstung von Biblis A statt. Die Termine der ersten beiden
Treffen wurden dem Land Hessen nicht mitgeteilt. Für das dritte
Gespräch stellte das BMU eine Teilnahme anheim, Hessen lehnte jedoch
ab. In einer Erklärung vom 29. August legte das BMU sodann
Nachrüstforderungen für Biblis A fest, die es unter Bezugnahme auf ein
sicherheitstechnisches Konzept näher begründete. Diese Erklärung
übersandte das BMU am gleichen Tage an das Hessische Umweltministerium
mit der Einleitung:
"Aufgrund der Erklärung zum weiteren Verfahren der Nachrüstung des KKW
Biblis Block A (Anlage 2 der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung
und den Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000) lege ich Ihnen
gegenüber Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren fest;
dazu gehören eine Strukturierung der Verfahren und eine Definierung der
Bewertungsmaßstäbe". Die gesamte Vereinbarung ist im Internet unter
www.bmu.de veröffentlicht.
2. Zur Rechtslage
Das Atomgesetz gehört zur sogenannten Bundesauftragsverwaltung (Art. 85
GG), das heißt, es wird von den Ländern im Auftrag des Bundes
ausgeführt. In dieser Verwaltungsform sind die Zuständigkeiten zwischen
Bund und Land verteilt. Dem Land steht die sogenannte
"Wahrnehmungskompetenz" zu, nämlich das Handeln und die
Verantwortlichkeit nach außen. Die Sachbeurteilung und
Sachentscheidung, die sogenannte "Sachkompetenz" kann der Bund hingegen
nach eigener Entscheidung an sich ziehen (Art. 85 Abs. 3 GG).
Die Hessische Landesregierung ist der Auffassung, dass die
Bundesregierung durch die Biblis A betreffenden Erklärungen vom 14.
Juni und 29. August 2000 sowie durch die unmittelbar mit RWE im Juli
und August 2000 geführten Gespräche gegen Art. 30, 85 GG sowie gegen
den Grundsatz des bundes-/länderfreundlichen Verhaltens verstoßen hat.
Sie sieht sich durch die beiden Erklärungen und die geführten
Besprechungen in ihrer "Wahrnehmungskompetenz" verletzt. Zudem
habe die Bundesregierung die Verhandlungen mit RWE "im Stile einer
Geheimdiplomatie" geführt und das Land Hessen weder beteiligt
noch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Auch dadurch sei das Gebot bundes-/länderfreundlichen Verhaltens
verletzt worden.
Karlsruhe, den 10. Oktober 2001
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