Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 95/2003 vom 13. November 2003
Informationen zur mündlichen Verhandlung zu den Verfahren „Ökosteuer“
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 2. Dezember
2003 die Verfassungsbeschwerden (Vb) von gewerblichen
Kühlhausunternehmen und Spediteuren (Beschwerdeführer; Bf) betreffend
die so genannte Ökosteuer (vgl. Pressemitteilung Nr. 81/ 2003 vom 13.
Oktober 2003).
Mit dem Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März
1999 hat der Gesetzgeber zunächst eine Stromsteuer eingeführt, die
bestehende Mineralölsteuer auf Kraftstoffe, Heizöl, Flüssiggas und
Erdgas aufgestockt, sodann durch das zum 1.1.2000 in Kraft getretene
Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 16. Dezember
1999 den Strom- und Mineralölsteuertarif jeweils zum 1. Januar 2000,
2001, 2002 und 2003 stufenweise erhöht und schließlich mit dem Gesetz
zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform vom 23. Dezember 2002
unter anderem Steuervergünstigungen für das produzierende Gewerbe mit
Wirkung zum 1. Januar 2003 abgeschmolzen. Mit der Einführung einer
Strom- und der Erhöhung der Mineralölsteuer sucht der Gesetzgeber
umwelt- und arbeitsmarktpolitische Ziele zu erreichen. Energie sollte
verteuert und Arbeit durch die Senkung der Rentenversicherungsbeiträge
verbilligt werden. Die Rentenversicherungsbeiträge sind im Jahr 1999 um
0, 8 Prozent auf 19, 5 Prozent, in den Jahren 2000 und 2001 jeweils um
weitere 0, 2 Prozent gesenkt worden. Zum 1.1.2003 ist der
Rentenversicherungsbeitrag wieder auf 19, 5 Prozent gestiegen.
1. Gegenstand der Vb der Kühlhausunternehmen ist die Regelung, wonach
Strom, den ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder ein
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft jenseits einer Steuerlast von
1000 DM bzw. 512 Euro im Kalenderjahr (Selbstbehalt/Sockelbetrag) für
betriebliche Zwecke entnimmt, ermäßigt besteuert wird, wohingegen Strom,
der von Unternehmen der Dienstleistungsbranche – hier die Bf als zwei
gewerbliche Kühlhausunternehmen - dem stromsteuerlichen Regelsatz
unterworfen ist. Weiter greifen die Bf die so genannte Härteklausel an.
Danach erhalten Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die durch die
(ermäßigte) Stromsteuer stärker belastet als durch die zeitgleich zum 1.
April 1999 in Kraft getretene Rentenreform entlastet wurden, eine
zusätzliche Entlastung (Spitzenausgleich).
Die Bf machen mit ihrer Vb die Verletzung der Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12
Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG geltend. Zu den gewerblichen Kühlhäusern
würden solche gezählt, die als Dienstleister Kühlhauskapazitäten bereit
hielten für produzierende Unternehmen, die auf die Lagerung
temperaturgeführter Produkte angewiesen seien. Im Gegensatz dazu
lagerten produzierende Unternehmen in betrieblichen Kühlhäusern eigene
Ware. Bei gewerblichen wie betrieblichen Kühlhäusern sei die
wirtschaftliche Tätigkeit der Lagerung der temperaturgeführten Produkte
völlig identisch. In Deutschland würden insgesamt ca. 498 Kühlhäuser
betrieben, diese verteilten sich gegenwärtig nahezu hälftig auf
gewerbliche und betriebliche Kühlhäuser. Die steuerliche
Verschiedenbehandlung von gewerblichen Kühlhäusern und betrieblichen
Kühlhäusern des produzierenden Gewerbes oder der Land- und
Forstwirtschaft sei nicht gerechtfertigt.
- 1 BvR 1748/99 -
2. Gegenstand der Vb der Spediteure ist die Erhöhung der Mineralölsteuer
auf Kraftstoffe zum 1. April 1999 sowie jeweils zum 1. Januar 2000,
2001, 2002 und 2003 um jeweils 6 Pfennig (3,07 Cent) je Liter. Ferner
wendet sich die Vb dagegen, dass bestimmten Verkehrsträgern - bei der
Verwendung von Mineralöl als Treibstoff - und den Unternehmen des
produzierenden Gewerbes - bei der Verwendung von Mineralöl als Heizöl-,
nicht aber Dienstleistungsunternehmen Steuervergünstigungen gewährt
werden. Die Bf sind fünf im Güterverkehrsgewerbe tätige Unternehmen. Sie
rügen mit ihrer Vb die Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Vorschriften verstießen gegen
allgemeine Grundsätze des Finanzverfassungsrechts und des
Rechtsstaatsprinzips. Weiter verletzten sie den Gleichheitssatz als
steuerrechtliche Kerngarantie. Die Verkehrsbranche sei als einzige nicht
- produzierende Branche von der steuerlichen Belastung des
Energieverbrauchs außerordentlich betroffen. Die bestehenden
Sondervergünstigungen für andere Verkehrsträger und produzierende
Unternehmen führten zu einer Diskriminierung des Verkehrsgewerbes.
- 1 BvR 905/00 -
3. Zu den Verfahren haben bisher das Bundesministerium der Finanzen
namens der Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung und der
Bundesfinanzhof Stellung genommen. Darüber hinaus hat das
Bundesverfassungsgericht fast 40 Verbänden und Instituten Gelegenheit
zur Äußerung gegeben. Von dieser Möglichkeit haben der Deutsche
Gewerkschaftsbund, der Deutsche Industrie- und Handelstag, der
Bundesverband der Deutschen Industrie, der Bund der Steuerzahler e.V.,
das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung (RWI), das
Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW), der Verband der
Chemischen Industrie e.V. (VCI), das Wuppertaler Institut für Klima,
Umwelt, Energie, die Aktionsgemeinschaft wirtschaftlicher Mittelstand
(AWM), der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels, der Verband der
industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V., der Verband der
Elektrizitätswirtschaft e.V., der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen
e.V. (VDV) sowie der Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA) Gebrauch
gemacht. Überdies wurde 86 Industrie- und Handelskammern ein
Fragenkatalog übermittelt, den 56 Kammern beantwortet haben.
Karlsruhe, den 13. November 2003
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