Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 96/2002 vom 13. November 2002
Dazu Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 1 BvF 1/96 und 1 BvR 1697/96,
1 BvR 1718/96, 1 BvR 1783/96 und 1 BvR 1412/97
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LER-Verfahren gegen das Brandenburgische Schulgesetz
vom 12. April 1996 beendet
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfahren um den
Religionsunterricht und die Einführung des Schulfachs
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) in Brandenburg mit
Beschluss vom 31. Oktober 2002 beendet.
Zum Sachverhalt:
279 Abgeordnete des 13. Deutschen Bundestags (ASt) und die
Beschwerdeführer (Bf) , katholische und evangelische Schüler und
Eltern, drei Bistümer sowie die Evangelische Kirche in
Berlin-Brandenburg, beantragten beim Bundesverfassungsgericht, die
Regelungen über den Religionsunterricht und das Unterrichtsfach
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde in § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs.
2 - 4 und § 141 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996
für verfassungswidrig zu erklären. Nach einer mündlichen Verhandlung
(vgl. Pressemitteilungen Nr. 62/2001 vom 11. Juni 2001 und Nr. 78/2001
vom 20. Juli 2001) schlug der Erste Senat den Beteiligten eine
einvernehmliche Verständigung vor (vgl. Pressemitteilung Nr. 114/2001
vom 11. Dezember 2001). Mit Ausnahme von 12 Bf, evangelische Schüler
und Eltern, haben die ASt und Bf mit der Landesregierung Brandenburg
eine entsprechende Vereinbarung geschlossen. Dieser liegt das Dritte
Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 10. Juli
2002 zugrunde, das am 1. August 2002 in Kraft trat. Danach haben sich
die Regelungen über den Religionsunterricht grundlegend geändert.
Außerdem ist es nach dem neuen Gesetz leichter möglich, sich von der
Teilnahme am Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde befreien zu
lassen. Die angegriffene Bestimmung des § 141 Brandenburgisches
Schulgesetz wurde aufgehoben. Die ASt und diejenigen Bf, die die oben
genannte Vereinbarung mit dem Land Brandenburg unterzeichnet haben,
haben daraufhin ihren Antrag für erledigt erklärt bzw. ihre
Verfassungsbeschwerden (Vb) zurückgenommen. Die übrigen Bf halten an
ihrer Vb fest.
Zur Begründung der Entscheidung heißt es:
Die Normenkontrollverfahren und die Vb-Verfahren der Bf, die ihre Vb
zurückgenommen haben, sind einzustellen. Ein öffentliches Interesse an
der Fortführung der Verfahren ist entfallen, nachdem die Neuregelung
über den Verfahrensgegenstand durch den brandenburgischen Gesetzgeber
zu der Vereinbarung zwischen den Verfahrensbeteiligten und zu den
verfahrensbeendenden Prozesserklärungen der ASt und Bf geführt hat.
Die Vb der übrigen Bf hat der Senat nach § 24
Bundesverfassungsgerichtsgesetz verworfen. Die Verwerfung eines
unzulässigen Antrags ist auf der Grundlage dieser Bestimmung auch nach
der Durchführung einer mündlichen Verhandlung möglich, wenn im
Anschluss an diese Verhandlung der ursprüngliche Angriffsgegenstand
entfallen ist und das Gericht somit nicht mehr aufgrund der in der
mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse, sondern unter
Berücksichtigung der erst danach entstandenen Sachlage zu entscheiden
hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Vb der genannten Bf ist nicht mehr zulässig. Denn die angegriffenen
Bestimmungen beschweren sie nicht mehr. Soweit diese den
Religionsunterricht an öffentlichen Schulen betreffen, hat der
Landesgesetzgeber durch das Änderungsgesetz vom 10. Juli 2002 mit
Wirkung vom 1. August 2002 eine umfassende Neuregelung geschaffen. Ob
die Bf durch diese Neuregelung beschwert sind, wird der Senat im Rahmen
derjenigen Vb entscheiden, die diese und weitere Bf inzwischen auch
gegen das geänderte Brandenburgische Schulgesetz eingelegt haben. Auch
hinsichtlich des Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde fehlt es
an einer fortwirkenden Beschwer durch das angegriffene Gesetz. § 141
Brandenburgisches Schulgesetz wurde durch das Änderungsgesetz
aufgehoben. Mit der Anfügung zweier neuer Sätze an den ansonsten
unverändert gebliebenen § 11 Abs. 2 - 4 Brandenburgisches Schulgesetz
ist sichergestellt, dass niemand, der am Religionsunterricht teilnehmen
kann und will und diesen Unterricht anstelle des Unterrichtsfachs
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde besuchen möchte, gegen seinen
Willen am Unterricht in diesem Unterrichtsfach teilnehmen muss.
Beschluss vom 31. Oktober 2002 - Az. 1 BvF 1/96 u. 1 BvR 1697/96,
1 BvR 1718/96, 1 BvR 1783/96 u. 1 BvR 1412/97 -
Karlsruhe, den 13. November 2002
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