Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 97/2000 vom 19. Juli 2000
Dazu Beschluss vom 16. Juni 2000 - 1 BvR 1539/94, 1 BvR 373/98 -
Verbot des Kurdistan-Komitees bestätigt
I.
Der Beschwerdeführer (Bf), das Kurdistan-Komitee e.V., war 1993 vom
Bundesinnenministerium verboten worden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
hat das Verbot im Jahre 1997 bestätigt, nachdem zuvor bereits ein Eilantrag des
Bf erfolglos geblieben war.
II.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde (Vb) ist von der 2. Kammer des
Ersten Senats nicht zur Entscheidung angenommen worden. Zur Begründung führt
die Kammer im Wesentlichen aus:
1. Zu Recht hat das BVerwG den Bf als Ausländerverein angesehen, auch wenn sein
einziges Vorstandsmitglied eine Deutsche ist. In Mitgliedschaft und Leitung
überwiegen Ausländer, die Ziele des Vereins beschränken sich ausschließlich auf
Probleme von Ausländern im Ausland. Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit
(Art. 9 Abs. 1 GG) steht dem Bf deshalb nicht zur Seite.
2. Durch das Verbot wird der Bf auch nicht in seinem Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) verletzt.
Die Kammer legt im Einzelnen dar, aus welchen öffentlichen Stellungnahmen des
Bf das BVerwG entnommen hat, dass der Bf die PKK unterstützt und sich mit
gewalttätigen Aktionen u.a. der PKK solidarisiert hat. Die Bewertung des BVerwG
ist nicht zu beanstanden. Auch soweit der Bf sich von Einzeltaten, wie einer
Geiselnahme in München, distanziert hat, steht dies einer solchen Bewertung
nicht entgegen. Nach der sorgfältigen Analyse des BVerwG billigt der Bf
grundsätzlich auch gewaltsame Aktionen, sofern sie nicht unter Einsatz von
Waffen erfolgen und sich nicht gegen Personen richten. Hieraus auf eine
Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu schließen,
steht mit Bedeutung und Tragweite von Art. 5 Abs. 1 GG im Einklang.
3. Auch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) wird der Bf
durch das angegriffene Urteil nicht verletzt. Das Vereinsverbot ist wegen der
Gefahr, die der Bf durch seine Existenz für die innere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland darstellt, gerechtfertigt. Das BVerwG leitet diese
Gefahr aus einer komplexen Würdigung ab, in die die Entstehung des Bf,
sein Selbstverständnis und seine allgemeinen publizistischen und sonstigen
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der PKK einbezogen werden. Auch der Umstand
ist eingeflossen, dass der Bf sich von einer Konsulatsbesetzung in München
nicht distanziert habe.
Ausgangspunkt der Würdigung ist die auf umfassende Feststellungen gegründete
Überzeugung, dass es sich bei der PKK um eine auch in Deutschland gewalttätig
und terroristisch arbeitende Gruppe handelt.
Die Tatsachenfeststellungen und deren Würdigung durch das BVerwG begegnet
verfassungsrechtlich keinen Bedenken.
Ein Verein, der - sei es auch mit legalen Mitteln - eine terroristische
Organisation in der dargelegten Weise unterstützt, erhöht das von dieser
Organisation ausgehende Sicherheitsrisiko. Er schafft ein Umfeld von Sympathie
und Wohlwollen und verstärkt den durch Gewalteinsätze verfolgten
propagandistischen Effekt. Mit der Erhöhung der politischen Wirksamkeit
terroristischer Einsätze wächst zugleich der Anreiz, solche zu inszenieren. Die
Auffassung des BVerwG, dass die innere Sicherheit durch gewalttätige
Auseinandersetzung zwischen verfeindeten Volksgruppen sowie durch die
Propagierung solcher Gewaltanwendung gefährdet werden, ist nicht zu
beanstanden. Dabei ist die Frage nach der völkerrechtlichen Legitimität der
Auseinandersetzung des kurdischen Bevölkerungsteils mit der türkischen
Regierung unerheblich. Der deutsche Staat, der die Sicherheit aller seiner
Bewohner zu gewährleisten hat, kann es nicht hinnehmen, dass auf seinem
Territorium, aus welchem Grunde auch immer, Kämpfe mit unfriedlichen Mitteln
ausgetragen werden.
Karlsruhe, den 19. Juli 2000 - Az. 1 BvR 1539/94, 1 BvR 373/98 -
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