Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 97/2001 vom 15. Oktober 2001
Verhandlungen des Ersten Senats am 6. und 7. November 2001
Auch in diesem Jahr wird der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
an zwei "Tagen der offenen Tür" insgesamt drei mündliche Verhandlungen
durchführen. Hierdurch soll einem größeren Teil der Bevölkerung die
Gelegenheit gegeben werden, an einer mündlichen Verhandlung über
Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht als Besucher
teilzunehmen und sich einen eigenen Eindruck von diesen Verfahren zu
verschaffen. Im Einzelnen werden am
D i e n s t a g, dem 6. und M i t t w o c h, dem 7. November 2001
im Sitzungssaal des BVerfG, Schloßbezirk 3, Karlsruhe
folgende Verfahren verhandelt:
1. Dienstag, den 6. November, 9.30 Uhr:
Doppelname für Kinder (1 BvL 23/96)
In diesem Verfahren geht es um die Frage, ob Kinder einen Doppelnamen
tragen können, wenn ihre gemeinsam sorgeberechtigten Eltern keinen
gemeinsamen Nachnamen führen. Der heutige § 1617 BGB schreibt
in solchen Fällen vor, dass die Eltern entweder den Namen der Mutter
oder jenen des Vaters als Nachnamen des Kindes bestimmen. Geben die Eltern
keine gemeinsame Erklärung hierzu ab, überträgt das
Familiengericht das Bestimmungsrecht auf einen Elternteil. Erklärt
sich auch dieser nicht, erhält das Kind den Namen dieses Elternteils.
Im Ausgangsfall hatten die Eltern, Frau S. und Herr B., keine
entsprechende Bestimmung für ihren Sohn Maximilian getroffen. Sie
wünschten übereinstimmend, das Kind möge einen aus beiden Namen
zusammengesetzten Doppelnamen tragen.
Das zuständige Familiengericht hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob
der heutige § 1617 BGB, der die Möglichkeit eines Doppelnamens nicht
vorsieht, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes und dem
Elternrecht vereinbar ist. Nach Auffassung des Familiengerichts folgt
aus den genannten Grundrechten ein Anspruch des Kindes, durch einen
Doppelnamen die Verbundenheit zu beiden Eltern deutlich machen zu
können. Ebenso müsse den Eltern die Möglichkeit gegeben werden, die
Verwandtschaft ihres Kindes zu beiden Elternteilen mit Hilfe des Namens
zu dokumentieren.
2. Dienstag, den 6. November 2001, 11.30 Uhr:
Schächten (1 BvR 1783/99)
§ 4 a Tierschutzgesetz verbietet das Schlachten warmblütiger Tiere ohne
vorherige Betäubung (Schächten). Eine Ausnahmegenehmigung darf erteilt
werden, wenn es "erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen
bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer
Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von
Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen."
Der Beschwerdeführer (Bf), ein muslimischer Metzger, möchte eine
derartige Ausnahmegenehmigung erteilt bekommen. Von 1988 bis 1994 hatte
er eine solche erhalten, anschließend jedoch nicht mehr. Nach Meinung
der Verwaltungsgerichte schreibt der Islam - auch dessen sunnitischer
Zweig - den Gläubigen nicht zwingend vor, nur geschächtetes Fleisch zu
essen. Es komme auf die Religionsgemeinschaft insgesamt an, nicht auf
einzelne, womöglich strengere Glaubensrichtungen, denen der Bf und
seine Kunden angehören. Das Schächten sei hier auch nicht
Religionsausübung, sondern Berufsausübung.
Der Bf sieht sich in seiner Religionsfreiheit und in einer Reihe
anderer Grundrechte durch diese Entscheidungen verletzt. Gründe des
Tierschutzes verlangten das Schächtverbot nicht; denn sachgerecht
durchgeführtes Schächten sei für das Tier nicht quälender als die
erlaubten Schlachtmethoden.
3. Mittwoch, den 7. November 2001, 9.30 Uhr:
Sonntagsöffnung für Apotheken
(1 BvR 1236/99)
Dieser Verfassungsbeschwerde einer Apothekerin aus Süddeutschland liegt
eine berufsgerichtliche Geldbuße zu Grunde. Die Apothekerin hatte an
einem verkaufsoffenen Sonntag in ihrer Stadt auch ihre Apotheke
geöffnet, obwohl das Ladenschlussgesetz dies nicht zulässt. Die
ausnahmsweise erlaubte Öffnung von Geschäften an jährlich höchstens
vier Sonntagen gilt für Apotheken ausdrücklich nicht.
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch diese Vorschrift und die darauf
basierenden Geldbuße in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit und auf
Gleichbehandlung verletzt. Es gäbe keinen rechtfertigenden Grund dafür,
Apotheken die Beteiligung an verkaufsoffenen Feiertagen zu verweigern.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an den Verhandlungen
teilnehmen möchten, werden gebeten, sich schriftlich für den Dienstag
oder Mittwoch anzumelden (Postfach 1771, 76006 Karlsruhe, z. Hd.: Herrn
Kambeitz; Fax: 0721/9101-461). Bei der Anmeldung sind Name, Vorname,
Geburtsdatum und eine Telefon - oder Faxnummer für Rückfragen
anzugeben.
Karlsruhe, den 15. Oktober 2001
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