Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 97/2003 vom 13. November 2003
Dazu Beschluss vom 05. November 2003 - 2 BvR 1506/03 -
Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde (Vb) eines jemenitischen Staatsangehörigen, der
sich gegen seine Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika zum
Zwecke der Strafverfolgung wehrt, zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung hat sich damit erledigt. Die Entscheidung
ist einstimmig ergangen.
1. Zum Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf), der nach eigenen Angaben Berater eines
jemenitischen Ministers im Range eines Staatssekretärs und Imam einer
Moschee im Jemen ist, wurde im Januar 2003 zusammen mit seinem Sekretär
(siehe dazu den Parallelbeschluss des Zweiten Senats vom 5. November
2003 - 2 BvR 1243/03 -) in Frankfurt am Main aufgrund des Haftbefehls
eines amerikanischen Bundesgerichts festgenommen. Ihm wird vorgeworfen,
ab Oktober 1997 bis zu seiner Verhaftung terroristische Vereinigungen,
insbesondere Al Qaida und Hamas mit Geld, Waffen, Kommunikationsmitteln
versorgt und ihnen neue Mitglieder zugeführt zu haben. Ein als V-Mann
für die amerikanischen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden tätiger
jemenitischer Staatsangehöriger hat den Bf durch Gespräche im Jemen
maßgeblich dazu veranlasst, nach Deutschland zu reisen. Dem Bf war in
Aussicht gestellt worden, im Ausland mit einer geldspendenwilligen
Person zusammengebracht zu werden. Nach Angaben seines Sekretärs beruhte
die Entscheidung zur Reise nach Deutschland auf einem freien
Willensentschluss des Bf. Die Vereinigten Staaten von Amerika ersuchten
um Auslieferung des Bf zur Strafverfolgung. Die Republik Jemen forderte
seine Zurückführung in den Jemen. Der Bf sei völkerrechtswidrig aus dem
Jemen nach Deutschland entführt worden. Die Vereinigten Staaten
sicherten zu, dass der Bf nicht vor einem Militärgericht entsprechend
dem Erlass des amerikanischen Präsidenten vom 13. November 2001 oder
einem anderen Ausnahmegericht strafrechtlich verfolgt werde. Das
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main erklärte in mehreren
Beschlüssen die Auslieferung des Bf für zulässig. Hiergegen richtet sich
seine Vb. Er rügt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 2 i.V.m. Art. 100
Abs. 2, Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 25, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 und 2 GG sowie
seines Rechts auf ein faires Verfahren. Das OLG hätte dem
Bundesverfassungsgericht unter anderem die Frage zur Prüfung vorlegen
müssen, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des
Bundesrechts sei, wonach niemand ausgeliefert werden dürfe, der aus
seinem Heimatstaat zwecks Umgehung des dortigen Auslieferungsverbots in
den ersuchten Staat entführt worden sei. Außerdem könnte er bei einer
Auslieferung in die Vereinigten Staaten rechtsstaatswidrigen
Verhörmethoden ausgesetzt sein.
2. Der Senat hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Rüge des Bf, seinem gesetzlichen Richter entzogen worden zu sein,
führt nicht zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen. Zwar hat nur
das Bundesverfassungsgericht die Befugnis, objektiv vorhandene Zweifel
hinsichtlich Existenz und Inhalt einer allgemeinen Regel des
Völkerrechts aufzuklären. Zweifelhaft sind hier die völkerrechtliche
Bewertung der Umstände, unter denen der Bf nach Deutschland gelangt ist,
sowie deren mögliche Rechtsfolgen für das Auslieferungsverfahren. Das
OLG durfte die Zweifel an den nach Völkergewohnheitsrecht gegebenen
Folgen eines „völkerrechtswidrigen Herauslockens“ nicht selbst
ausräumen. Diese Zweifel sind auch entscheidungserheblich. Wäre das
Tätigwerden des jemenitischen V-Mannes im Auftrag der amerikanischen
Ermittlungsbehörden als völkerrechtswidrig einzuordnen, könnte sich
hieraus möglicherweise ein Auslieferungshindernis auf deutscher Seite
ergeben. Es bestünde die Gefahr, dass Deutschland durch die Auslieferung
des Bf den möglicherweise völkerrechtswidrigen Akt der Vereinigten
Staaten unterstützt und dadurch selbst gegenüber dem Jemen
völkerrechtlich verantwortlich würde. Die Nichtvorlage durch das OLG war
demnach pflichtwidrig. Das BVerfG wäre jedoch bei einer Vorlage durch
das OLG zu dem Ergebnis gelangt, dass sich jedenfalls für einen
Sachverhalt wie den vorliegenden keine einheitliche Übung herausgebildet
hat, die die Auslieferung als Verstoß gegen Völkerrecht ansieht. Daher
beruhen die angegriffenen Entscheidungen nicht auf einer Verletzung der
Vorlagepflicht, und die Vb hat keinen Erfolg.
Die einschlägige Staatenpraxis zeigt, dass die vom Bf behauptete
allgemeine Regel des Völkerrechts nicht besteht. Die Rechtsprechung der
Gerichte dazu ist uneinheitlich. Soweit es um die Bekämpfung schwerster
Straftaten – etwa die Förderung internationalen Drogenhandels oder des
Terrorismus – geht, wird das listige Herauslocken aus der Gebietshoheit
eines Staates (hier: Republik Jemen) jedenfalls nicht in dem für den
Nachweis einer Staatenpraxis erforderlichen Umfang als
Strafverfolgungshindernis gesehen. Für das Bestehen eines
Auslieferungshindernisses kann nichts anderes gelten. Im konkreten Fall
ist der Bf aufgrund einer autonomen Entscheidung und geleitet von
eigenen Interessen in das Bundesgebiet eingereist. Er ist zwar mit einer
List getäuscht worden. Er war aber weder direkt willensbeugender Gewalt
oder der Drohung mit Gewalt ausgesetzt, noch ermöglichte die List eine
spätere gewaltsame Entführung. Die Täuschungshandlungen sind nicht von
deutschen Behörden ausgegangen, und sie sind ihnen auch nicht
zuzurechnen. Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für die
Annahme, dass die deutschen Behörden mit den amerikanischen
Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden unerlaubt zusammengearbeitet
hätten, um den Bf gerade zu einer Reise nach Deutschland zu bewegen.
Auch sonstige Rechte des Bf werden durch die angegriffenen
Entscheidungen nicht verletzt. Insbesondere wird nicht gegen das Recht
des Bf auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren verstoßen. Das OLG hat
insoweit im Einsatz eines verdeckten Ermittlers im Ermittlungsverfahren
gegen den Bf keinen Verstoß gesehen. Seine Begründung ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Bf ist auch nicht in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, soweit das OLG den Sachverhalt
in Bezug auf angeblich rechtsstaatswidrige Verhörmethoden in den
Vereinigten Staaten nicht weiter aufgeklärt hat. Im Auslieferungsverkehr
zwischen Deutschland und anderen Staaten ist zum einen dem ersuchenden
Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der
Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich
Vertrauen entgegen zu bringen, insbesondere wenn dieser – wie hier – auf
einer völkervertraglichen Grundlage stattfindet. Zum anderen haben die
Vereinigten Staaten die mögliche Anwendung des Präsidentenerlasses vom
13. November 2001 durch ihre Zusicherung ausgeschlossen. Damit sind die
Vereinigten Staaten die völkerrechtlich bindende Verpflichtung
eingegangen, den Bf nach seiner Auslieferung weder vor ein
Militärtribunal zu stellen noch das in dem Präsidentenerlass vorgesehene
Verfahrensrecht anzuwenden und ihn auch nicht in ein Internierungslager
zu verbringen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bf vor ein
ordentliches Strafgericht gestellt wird.
Beschluss vom 5. November 2003 - 2 BvR 1506/03 -
Karlsruhe, den 13. November 2003
Diese Presseerklärung liegt auch in englischer Übersetzung vor.
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