Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 98/2001 vom 16. Oktober 2001
Dazu Beschluss vom 26. September 2001 - 1 BvR 1740/98 u. a. -
Diplom-Juristen können auch in West-Berlin Notare werden
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat drei
Verfassungsbeschwerden (Vb) stattgegeben, mit denen Diplom-Juristen aus
der ehemaligen DDR sich gegen ihren Ausschluss von Notarstellen in
West-Berlin gewandt hatten. Die Bewerbungen der Beschwerdeführer (Bf)
um derartige Notarstellen waren von den Fachgerichten jeweils mit dem
Argument abgelehnt worden, die Bf besäßen nicht die erforderliche
Befähigung zum Richteramt.
Die 2. Kammer hat diese Entscheidungen aufgehoben und die Verfahren an
den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Zur Begründung stellt die Kammer fest, dass die Entscheidungen die Bf
in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit in Verbindung mit dem
Gleichheitssatz verletzen. Zwar ist grundsätzlich im Bundesgebiet die
Befähigung zum Richteramt für die Bekleidung einer Notarstelle
erforderlich. Mit dem Einigungsvertrag sind für das Beitrittsgebiet
jedoch zahlreiche Sonderregelungen in Kraft getreten, nach denen auch
Diplom-Juristen diese Stellen bekleiden können. Inzwischen können jene
Diplom-Juristen, die im Beitrittsgebiet eine Notarstelle bekleidet
haben, auch in den Westen wechseln. Diplom-Juristen können Richter,
Staatsanwälte und Bundesverfassungsrichter werden. Als Rechtsanwälte
sind sie zuzulassen.
Es ist kein Gemeinwohlbelang ersichtlich, der es rechtfertigen könnte,
den Diplom-Juristen angesichts dieser umfassenden Gleichstellung in
Berlin den Zugang zum Anwaltsnotariat zu versperren.
Beschluss vom 26. September 2001 - Az. 1 BvR 1740/98 u. a. -
Karlsruhe, den 16. Oktober 2001
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