Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 98/2002 vom 15. November 2002
Dazu Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 1 BvL 13/96, 1 BvL 14/96 und 1 BvL 15/96 -
Vorlagen des Verwaltungsgerichts Osnabrück zum Lastenausgleichsgesetz
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 30.
Oktober 2002 festgestellt, dass die Regelung des § 349 Abs. 4 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 2.
Juni 1993 (LAG) mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Danach sind
Zinszuschläge zum Endgrundbetrag der Hauptentschädigung im Anschluss an
eine Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz zurückzufordern (vgl. Anlage).
Seit 1992 ist nach dem LAG die Hauptentschädigung, die zur Abgeltung
von Zonenschäden gewährt wurde, ohne Wiederaufnahme der zugrunde
liegenden Verwaltungsverfahren zurückzufordern, wenn derartige Schäden
nach dem 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Im
Zuge der Wiederherstellung der deutschen Einheit wurden Vermögensschäden
in der Deutschen Demokratischen Republik, für die in der Bundesrepublik
Deutschland Lastenausgleich gezahlt worden war, in größeren Umfang nach
dem Vermögensgesetz durch Rückübertragung des entzogenen Vermögenswerts
wieder gutgemacht. Die insgesamt zurückzufordernde Hauptentschädigung
setzt sich aus dem Grundbetrag und einem so genannten Zinszuschlag
zusammen. Die Einzelheiten regeln die Bestimmungen, die der Senat im
Rahmen der konkreten Normenkontrolle zu überprüfen hatte.
Der Entscheidung des Senats liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren hatten wegen des Verlusts von
Grundeigentum in der Deutschen Demokratischen Republik nach dem LAG als
Hauptentschädigung neben dem Grundbetrag einen Zinszuschlag erhalten.
Nach der Wiedervereinigung wurde ihnen das Grundeigentum nach dem
Vermögensgesetz zurückübertragen. Den ihnen gewährten Lastenausgleich
(Grundbetrag und Zinszuschlag) sollten sie daraufhin zurückzahlen. Ihre
dagegen gerichteten Klagen wurden rechtskräftig abgewiesen, soweit sie
die Rückforderung des jeweiligen Grundbetrags betrafen. Hinsichtlich
des Zinszuschlags hat das Verwaltungsgericht Osnabrück dagegen die
Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur
Entscheidung vorgelegt, ob es mit dem GG vereinbar ist, auch den
Zinszuschlag zurückzufordern. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts
ist dies insbesondere wegen Verstoßes gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu verneinen.
Zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht heißt es in der Entscheidung
des Senats:
Die zur Prüfung gestellte Regelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Gesetzgeber besitzt beim Erlass gesetzlicher Vorschriften zur
Wiedergutmachung von Vermögensschäden, die von der Deutschen
Demokratischen Republik zu verantworten sind, im Rahmen seiner Bindung
an den allgemeinen Gleichheitssatz eine besonders große
Gestaltungsfreiheit. Diese endet erst dort, wo sich für eine ungleiche
Behandlung ein in der Natur der Sache liegender oder sonst sachlich
einleuchtender Grund nicht finden lässt und die Regelung deshalb
willkürlich ist.
Mit diesem Maßstab ist die zur Prüfung gestellte Regelung vereinbar.
Der Zinszuschlag sollte die Wartezeit derjenigen ausgleichen, denen
Hauptentschädigung aus verwaltungsmäßigen oder finanziellen Gründen
nicht früher gewährt werden konnte. Damit bewirkte er zugleich,
wirtschaftlich gesehen, die Gleichbehandlung dieses Personenkreises
mit demjenigen, der die ihm zustehende Ausgleichsleistung früher
ausgezahlt bekommen hatte. Dieser Effekt wird mit der Rückforderung des
Zinszuschlages rückgängig gemacht. Dies ist jedoch vor allem deshalb
nicht verfassungsrechtlich bedenklich, weil andernfalls die
Unterschiede zwischen denjenigen, die in der Vergangenheit nach dem LAG
anspruchsberechtigt waren, und denen, die als Bewohner der Deutschen
Demokratischen Republik Lastenausgleich nie beanspruchen konnten, noch
größer geworden wären. Im Rahmen der abschließenden Regelung der
zwischen den beiden deutschen Staaten offen gebliebenen Vermögensfragen
ging es beim Lastenausgleich nicht nur darum, Doppelentschädigungen für
ein und denselben Unrechtstatbestand zu vermeiden. Ziel der Regelungen
durfte vielmehr auch sein, keine weiteren Ungleichbehandlungen
entstehen zu lassen oder Ungleichbehandlungen, die in der Vergangenheit
schon bestanden, nicht zu verschärfen. Es ist deshalb willkürfrei, mit
der Rückforderung des Zuschlags zu verhindern, dass die Wertdifferenz
zwischen den Wiedergutmachungsleistungen, die den im Westen und Osten
Deutschlands lebenden Menschen von der Bundesrepublik Deutschland
gewährt worden sind oder werden, nicht noch anwächst. Der Gesetzgeber
musste auch nicht den im Osten lebenden Menschen, die Lastenausgleich
wegen ihres ständigen Aufenthalts im Schadensgebiet nicht hatten
beantragen können, nachträglich den Zugang zum Empfang von
Lastenausgleichsleistungen eröffnen.
Die zur Prüfung gestellten Vorschriften über die Rückforderung des
Zinszuschlags sind auch mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar. Daraus
folgt nicht die Rechtspflicht des Staates, aus Mitteln der staatlichen
Gemeinschaft gewährte Leistungen dem Empfänger auch dann zu belassen,
wenn der Schaden, für den sie gewährt wurden, nachträglich ausgeglichen
wird.
Schließlich ist weder die Eigentumsgarantie noch das
Rechtsstaatsprinzip verletzt. Nach den zu prüfenden Bestimmungen darf
der Rückzahlungspflichtige lediglich Geldleistungen nicht behalten, bei
denen die Voraussetzungen für ihre Gewährung mit dem nachträglichen
Schadensausgleich entfallen sind. Vor derartigen Rückzahlungspflichten
schützt weder die Eigentumsgarantie noch das Rechtsstaatsprinzip.
Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 1 BvL 13/96, 1 BvL 14/96 und 1 BvL 15/96 -
Karlsruhe, den 15. November 2002
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 98/2002 vom 15. November 2002
§ 349 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 Lastenausgleichsgesetz (LAG)
Rückforderung bei Schadensausgleich
(1)....
(2)....
(3)....
(4) Übersteigt der zuerkannte und erfüllte Endgrundbetrag der
Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag,
ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3
berechneten Zinszuschlags zurückzufordern......
Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmalige
Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut
angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des
§ 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Erhöhungsbetrag nach § 246 Abs.2
und ein darauf entfallender Zuschlag nach § 248 bleiben bei der
Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlags unberücksichtigt.
|