Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 98/2003 vom 9. Dezember 2003
Dazu Beschluss vom 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 -
Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber
zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses zum
Mutterschaftsgeld ist grundsätzlich mit der Berufsfreiheit vereinbar. In
ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung leistet sie jedoch im Widerspruch zum
Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG einer Diskriminierung von
Frauen im Arbeitsleben Vorschub und stellt deshalb keine
verfassungsmäßige Beschränkung der Berufsfreiheit dar. § 14 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes ist insoweit mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes
nicht vereinbar. Dies entschied der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit einer Mehrheit von fünf zu drei Stimmen.
Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2005 eine
verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zu einer Neuregelung bleibt
es beim bisherigen Recht. Dies hat zugleich zur Folge, dass
Entscheidungen, die bisher auf diese Regelung gestützt worden sind,
verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden können. Deshalb wurde die
Verfassungsbeschwerde (Vb) im Übrigen zurückgewiesen.
1. Zum rechtlichen Hintergrund und Sachverhalt:
Frauen dürfen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht
beschäftigt werden. Sie erhalten in dieser Zeit Lohnersatz. Dessen
Kosten werden zwischen Arbeitgebern, gesetzlichen Krankenkassen und
Staat geteilt. Die Verteilung auf diese drei Kostenträger ist seit In-
Kraft-Treten des Mutterschutzgesetzes im Jahre 1952 mehrfach verändert
worden. Die zur Zeit geltende Regelung (§ 14 Abs. 1 Satz 1
Mutterschutzgesetz [MuSchG]) sieht Entgeltersatzansprüche in Höhe des
vor Eintritt des Mutterschutzes erzielten Nettoentgelts vor. Frauen, die
Mitglied einer Krankenkasse sind, erhalten danach ein Mutterschaftsgeld
von 25 DM (13 Euro) pro Kalendertag von der Krankenkasse sowie, wenn sie
in einem Arbeitsverhältnis stehen, einen Zuschuss in Höhe der Differenz
zu ihrem Nettoverdienst vom Arbeitgeber. Frauen, die nicht Mitglied
einer Krankenkasse sind, erhalten ein Mutterschaftsgeld zu Lasten des
Bundes in Höhe von insgesamt 400 DM (210 Euro) vom
Bundesversicherungsamt sowie den Arbeitgeberzuschuss zum
Mutterschaftsgeld, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen. Da die
Einkommen gestiegen sind und das Mutterschaftsgeld seit 1968 nicht
erhöht worden ist, hat sich das Verhältnis von Arbeitgeberzuschuss zum
Mutterschaftsgeld zu Lasten der Arbeitgeber verschlechtert. Seit Januar
1986 existiert zur finanziellen Entlastung von Arbeitgebern, die in der
Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen (Kleinunternehmen),
ein Ausgleichs- und Umlageverfahren. Dieses bindet die Kostenlast durch
den Mutterschutz nicht mehr an die Beschäftigung von Frauen, um dadurch
drohende Beschäftigungshindernisse für Arbeitnehmerinnen im gebärfähigen
Alter abzubauen. Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der
Arbeitgeberaufwendungen werden durch eine Umlage von den am Ausgleich
beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Die Umlagebeträge bemessen sich
dabei nicht an der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen, sondern
nach der Gesamtzahl der Beschäftigten. Auch solche Arbeitgeber sind in
das Verfahren miteinbezogen, die keine Frauen beschäftigen. Das
Umlageverfahren erfasst rund 90 % der Unternehmen, in denen allerdings
nur etwa ein Drittel der Arbeitnehmerinnen und ein Viertel der
Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Die Beschwerdeführerin (Bf) im zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerde-
Verfahren beschäftigt in ihrem Unternehmen rund 100 Arbeitnehmer, davon
zur Hälfte Frauen. Eine bei ihr angestellte Arbeitnehmerin wurde
aufgrund der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung nicht
beschäftigt. Die gesetzliche Krankenkasse zahlte ihr insgesamt 2500 DM
Mutterschaftsgeld. Die Bf weigerte sich, der Arbeitnehmerin den der Höhe
nach unstreitigen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von insgesamt 3335,72
DM zu zahlen. § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG sei verfassungswidrig. Die
Arbeitsgerichte hielten hingegen die Verpflichtung der Bf zur Zahlung
des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in allen Instanzen für
verfassungsgemäß. Dagegen richtet sich die Vb der Bf. Ihre
Berufsausübungsfreiheit werde durch die Zuschusspflicht zum
Mutterschaftsgeld unverhältnismäßig beschränkt. Der Mutterschutz liege
im vorrangigen Interesse der Gemeinschaft aller Bürger, er sei deshalb
im Wesentlichen aus Steuermitteln zu finanzieren.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es im Wesentlichen:
a. Die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Arbeitgebers durch die
Verpflichtung, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu leisten, ist
durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und genügt –
vorbehaltlich der aus dem Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes zu
ziehenden Folgerungen – auch den Anforderungen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers ist zur Erreichung des
gesetzgeberischen Ziels, die arbeitende Mutter und das werdende Kind vor
arbeitsplatzbedingten Gefahren zu schützen, geeignet und erforderlich.
Die Zuschusspflicht ist für die Bf auch grundsätzlich zumutbar. Die den
Arbeitgebern auferlegte finanzielle Belastung ist wirtschaftlich für die
Unternehmen tragbar. Ein Arbeitgeber ist im Durchschnitt mit nur einer
Schwangerschaft je Arbeitnehmerin belastet. Die Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall erfordert für einen einzigen Monat eine höhere Summe als
der Zuschuss während des dreimonatigen Beschäftigungsverbots vor und
nach der Entbindung. Die Belastung aus dem Mutterschutz trifft alle
Unternehmen, sei es bei Kleinunternehmen durch Beteiligung an der
Umlage, sei es bei anderen Unternehmen durch die Pflicht zur Zahlung des
Zuschusses der Arbeitnehmerin. Für Kleinunternehmen, die rund 90 % der
Arbeitgeber ausmachen, ist das Ausgleichs- und Umlageverfahren
eingeführt worden. Dieses wirkt dem Risiko einer ungleichen Belastung
durch einen hohen Frauenanteil an der Belegschaft und das
Zusammentreffen mehrerer Schwangerschaften entgegen. Bei mittleren und
großen Unternehmen hat der Gesetzgeber die Belastung im Verhältnis zur
Lohnsumme als minimal eingeschätzt.
Nach dem Grundgesetz ist der Staat verfassungsrechtlich nicht
verpflichtet, die Kosten des Mutterschutzes allein zu tragen. Bei der
Umsetzung der sozialpolitischen Aufgabe des Mutterschutzes hat der
Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Die damit verbundenen
Kosten dürfen daher von Verfassungs wegen grundsätzlich zwischen Bund,
Krankenkassen und Arbeitgeber aufgeteilt werden. Trotz des gestiegenen
Anteils der Arbeitgeberleistungen überwiegen bei der gebotenen
Gesamtbetrachtung die öffentlichen Leistungen für den Schutz von Mutter
und Kind bei weitem die Belastungen der Arbeitgeber. Auch die besondere
Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers zur Aufgabe Mutterschutz liegt
vor. Die Gefahren, vor denen Mutter und Kind geschützt werden sollen,
resultieren unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis. Für die gesetzlich
vermutete Gefährdung ist der jeweilige Arbeitgeber verantwortlich.
b. Die gebotene systematische Verfassungsinterpretation verlangt aber,
das Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG zu berücksichtigen,
und mittelbare und faktische Diskriminierung zu beseitigen. Die Regelung
des § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG beschränkt insoweit die
Berufsausübungsfreiheit unangemessen, weil sie das
Gleichberechtigungsgebot verletzt. Dieser Schutzauftrag betrifft die
Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter für die Zukunft.
Frauen müssen die gleichen Erwerbschancen haben wie Männer.
Diesem Schutzauftrag widerspricht die Zuschusspflicht des Arbeitgebers
zum Mutterschaftsgeld in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung. Das
Ausgleichs- und Umlageverfahren stellt wegen seiner Begrenzung auf
Kleinunternehmen keinen hinreichenden Ausgleich da. Faktischer
Diskriminierung von Frauen wirkt der Gesetzgeber zum einen durch das
Verbot geschlechtsbezogener Benachteiligung bei der Einstellung
entgegen. Zum anderen werden im Anwendungsbereich des vom Gesetzgeber
geschaffenen Ausgleichs- und Umlageverfahrens ungleiche Belastungen von
Unternehmen mit unterschiedlich hohem Frauenanteil vermieden, um
Beschäftigungshindernisse für Frauen zu reduzieren. Insoweit sind die
Anforderungen des Gleichberechtigungsgebots erfüllt.
Das Ausgleichs- und Umlageverfahren ist jedoch auf Kleinunternehmen
beschränkt. Der Gesetzgeber hat größere Unternehmen in das Ausgleichs-
und Umlageverfahren wegen des Verwaltungsaufwands nicht einbezogen. Bei
ihnen glichen sich im Übrigen langfristig die Höhe der
Mutterschaftsleistung und die Umlage aus. Derartige bloße
Praktikabilitätserwägungen rechtfertigen es jedoch nicht, das Risiko
einer faktischen Diskriminierung von Frauen in Kauf zu nehmen. Ein
einheitliches Umlagesystem, das nicht mehr nach Unternehmensgröße
unterschiede, böte verschiedene Vorteile wie etwa die Verbreiterung der
Beitragsbasis. Diese werden in den Gründen der Entscheidung im Einzelnen
dargestellt.
c. Die danach gegebene Unvereinbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG mit
Art. 12 Abs. 1 GG führt nicht zur Nichtigkeit der Regelung. Mit dem
Umlageverfahren steht zwar ein einfaches System zur Verfügung, um die
ungleiche Belastung einzelner Arbeitgeber infolge des Mutterschutzes
durch Geldleistungen auszugleichen. Der Gesetzgeber muss aber von
Verfassungs wegen nicht das Ausgleichs- und Umlageverfahren ausweiten.
Er kann im Rahmen seines Gestaltungsermessens entscheiden, wie er dem
Gebot des Art. 3 Abs. 2 GG nachkommt. Legt der Gesetzgeber in Erfüllung
seines Schutzauftrages zu Gunsten der Mutter dem Arbeitgeber Lasten auf,
ist durch geeignete Regelungen im Rahmen des Möglichen der Gefahr zu
begegnen, dass sich die Schutzvorschriften auf Arbeitnehmerinnen
faktisch diskriminierend auswirken.
Beschluss vom 18. November 2003 – 1 BvR 302/96 –
Karlsruhe, den 9. Dezember 2003
|