Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 99/2000 vom 24. Juli 2000
Entscheidung über die Krankenversicherung der Rentner wird in
den nächsten Tagen bekannt gegeben
Der Erste Senat des BVerfG wird in wenigen Tagen seine Entscheidung in
den Verfahren über den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung der
Rentner bekannt geben.
I.
Zur Rechtslage
Die Mitgliedschaft der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung
ist seit vielen Jahrzehnten Bestandteil des sozialen Sicherungssystems
in Deutschland. Die Zugangsvoraussetzungen zur Krankenversicherung haben
sich aber im Lauf der Zeit mehrfach geändert. So wurde 1977 der
Grundsatz der Halbbelegung eingeführt. Danach musste der Versicherte
mindestens die Hälfte der Zeit von der erstmaligen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags Mitglied der
gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein. Nur dann konnte er auch
als Rentner Pflichtmitglied in der Krankenversicherung werden.
Mit dem Gesundheits-Reformgesetz von 1988 wurde der Zugang zur
Krankenversicherung der Rentner erschwert. Nach dem maßgeblichen
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V konnte die erforderliche Vorversicherungszeit
nicht mehr durch die Halbbelegung, errechnet am gesamten Erwerbsleben,
erreicht werden. Erforderlich war nunmehr, dass der Rentner von dem
Zeitraum zwischen Beginn seiner Erwerbstätigkeit und Stellung des
Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitrahmens
Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (oder Familienversicherung)
war. Aus Gründen des Vertrauensschutzes galt für bestimmte
Personen eine Übergangsregelung (Art. 56 Abs. 1 GRG; siehe
Anlage), wonach sie bei Rentenantragstellung bis zum 31. Dezember 1993
auch auf Grund der Halbbelegung die Voraussetzungen für die
Krankenversicherung der Rentner erfüllen konnten.
Das Gesundheits-Reformgesetz änderte auch die Beitragserhebung der
freiwillig versicherten Rentner. Das Gesundheits-Reformgesetz führte für
alle freiwillig Versicherten - also auch für die Rentner - die
Beitragserhebung nach Leistungsfähigkeit ein. Damit wurden auch
Einkünfte, die aus Vermögen anfielen, in die beitragspflichtigen
Einnahmen einbezogen. Allerdings wurden den freiwillig Versicherten nach
Vollendung des 65. Lebensjahres ein Ausgleich in Form des so genannten
Altersprivilegs im Beitragssatz eingeräumt. Sie hatten Beiträge aus
Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen (aus selbständiger
Erwerbstätigkeit) nur nach dem halben allgemeinen Beitragssatz zu
entrichten, wenn sie 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens Mitglied
der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen waren.
Das in den jetzt zu entscheidenden Verfahren relevante
Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 (GSG) verschärfte die Voraussetzungen
für die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner erneut.
Als Vorversicherungszeiten werden nur noch Zeiten einer
Pflichtversicherung bzw. einer Familienversicherung auf Grund einer
Pflichtversicherung berücksichtigt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1
SGB V (Auszug in der Anlage) sind nur noch solche Personen
versicherungspflichtig, die die 9/10 Belegung in der zweiten Hälfte der
Zeit zwischen Aufnahme der Erwerbstätigkeit und Stellung des
Rentenantrages auf Grund einer Pflichtversicherung erreichen.
Auch die erwähnte Übergangsregelung wurde auf diejenigen Personen
eingeschränkt, die die bis zum 31. Dezember 1993 als ausreichend
geltende halbe Belegung durch Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung erreicht hatten. Nur für jene, die bereits eine
Rente bezogen oder bis zum 31. Dezember 1992 eine Rente beantragten,
galt eine Besitzschutzregelung, die auch die freiwillige Mitgliedschaft
in der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigte.
II.
Zu den tatsächlichen Auswirkungen
Die beitragsrechtlichen Bestimmungen der gesetzlichen
Krankenversicherung belasten die versicherungspflichtigen Rentner und
die freiwillig versicherten Rentner unterschiedlich. Pflichtversicherte
Rentner zahlen einen prozentual errechneten Beitrag auf ihr Einkommen
aus Rente, Versorgungsbezügen und gegebenenfalls Arbeitseinkommen. Von
dem auf die Rente entfallenden Beitrag zahlen das Mitglied und der
Rentenversicherungsträger je die Hälfte. Der aus betrieblicher
Altersversorgung oder Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
errechnete Krankenversicherungsbeitrag wird von pflichtversicherten
Rentnern nur zur Hälfte erhoben.
Demgegenüber zahlen freiwillig versicherte Rentner einen Beitrag nach
ihrem wirtschaftlichen Leistungsvermögen. Sie müssen daher zusätzlich
auf Einnahmen aus Vermögen und sonstige Einkünfte den
Krankenversicherungsbeitrag abführen. Begrenzt wird dies durch die
Beitragsbemessungsgrenze. Das Altersprivileg ist abgeschafft. Der
Rentenversicherungsträger zahlt den freiwillig versicherten Rentnern
einen aus der Rente errechneten Zuschuss.
Die unterschiedliche Beitragsbelastung kann durch folgendes Beispiel
verdeutlicht werden:
Bezieht ein versicherungspflichtiger Rentner monatlich eine Altersrente
von 2.000 DM, 500 DM rentenähnliche Bezüge, 1.000 DM Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit, 200 DM Zinsen und 800 DM Einnahmen aus
Vermietung, insgesamt also Einkünfte in Höhe von 4.500 DM, so liegt bei
einem Beitragssatz von 13,6 % der halbe Krankenversicherungsbeitrag aus
der Rente, den rentenähnlichen Bezügen und dem Arbeitseinkommen (3.500
DM) bei gerundet 238 DM monatlich. Ist er hingegen freiwilliges
Mitglied, so unterliegen seine Gesamteinkünfte von 4.500 DM der
Beitragsbemessung. Hieraus hat er den vollen Beitrag zur
Krankenversicherung zu zahlen; das ist ein Krankenkassenbeitrag von
monatlich 612 DM. Zu diesem Betrag zahlt der Rentenversicherungsträger
den Zuschuss in Höhe von rund 136 DM. Die effektive Beitragsbelastung
liegt mit rund 476 DM etwa doppelt so hoch wie die des
Pflichtversicherten.
Zu den Ausgangsverfahren
Die Entscheidung des BVerfG betrifft insgesamt sechs Vorlagen des
Bundessozialgerichts (BSG). Diesen Verfahren lagen jeweils vergleichbare
Konstellationen zugrunde: Die Kläger der Ausgangsverfahren hatten
regelmäßig in den vierziger oder fünfziger Jahren ihre Erwerbstätigkeit
aufgenommen und waren zunächst Pflichtmitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung geworden. Nach mehreren Jahren der
Pflichtmitgliedschaft hatten sie auf Grund ihres Arbeitseinkommens die
Beitragsbemessungsgrenze überschritten, sich aber sämtlich in den darauf
folgenden Jahrzehnten durchgehend freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung weiterversichert. Allen Ausgangsklägern war die
Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner verweigert
worden, da sie nicht während der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens zu
9/10 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert gewesen
seien.
Das BSG hält die hierfür maßgeblichen Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 11
Halbsatz 1 SGB V und des Art. 56 Abs. 1 Satz 1 des
Gesundheitsreformgesetzes i.V.m. Art. 56 Abs. 3 Halbsatz 1
Gesundheitsreformgesetz jeweils in der Fassung des GSG wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitsgrundsatz für verfassungswidrig und hat diese
Normen dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt. Die Ungleichbehandlung zwischen
jenen Rentnern, die als ehemals freiwillig Versicherte mit einem
Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Krankenversicherungsbeiträge gezahlt hätten, gegenüber jenen Rentnern,
die durchgehend versicherungspflichtig gewesen seien, sei mit Art. 3
Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren.
Karlsruhe, den 24. Juli 2000
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 99/2000 vom 24. Juli 2000
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V
Versicherungspflichtig sind ... Personen, die die Voraussetzungen für
den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags
mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer
Pflichtversicherung Mitglied oder auf Grund einer Pflichtversicherung
nach § 10 versichert waren ...
Art. 56 Abs. 1 und 3 GRG
(1) Personen, die bis zum 31. Dezember 1993 eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung beantragen und die Voraussetzungen für
den Bezug der Rente, nicht jedoch die Voraussetzungen für die
Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch erfüllen, werden versichert, wenn sie oder die Person,
aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch ableiten, seit der
erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, jedoch frühestens seit dem
1. Januar 1950, bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens die Hälfte
der Zeit Mitglied einer Krankenkasse oder mit einem Mitglied verheiratet
und nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig
selbständig tätig waren. Erfüllen sie die Voraussetzungen für den Bezug
einer Rente nicht, gelten sie bis zu dem Tag als Mitglieder, an dem der
Rentenantrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Rentenantrags
unanfechtbar wird.
(2) ...
(3) Für die nach Absatz 1 oder 2 Versicherten gelten die Voraussetzungen
nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als erfüllt,
wenn die in Absatz 1 genannten Versicherungszeiten auf Grund einer
Pflichtversicherung zustande gekommen sind; § 6 Abs. 3 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für die nach Absatz 2
Versicherten.
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