Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 99/2001 vom 19. Oktober 2001
Dazu Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 2442/94 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen
Pflegeversicherungspflicht für Beamte
Gescheitert ist vor dem Bundesverfassungsgericht ein Beamter, der durch
die gesetzliche Verpflichtung, einen Pflegeversicherungsvertrag
abzuschließen, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art.
33 Abs. 5 GG) verletzt sah. Nach Auffassung des Beschwerdeführers (Bf)
gehört es zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn, Beamte beitragsfrei
gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde (Vb) nicht zur Entscheidung angenommen. Zur
Begründung führt sie im wesentlichen aus:
Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Gesetzgeber, für den
Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Demgegenüber gehört
das gegenwärtige System der Beihilfegewährung nicht zu den
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Es könnte jederzeit
geändert werden, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG berührt wäre. Die
beamtenrechtliche Alimentation wäre erst dann nicht mehr ausreichend,
wenn die zur Abwendung von krankheitsbedingten Belastungen
erforderlichen Krankenversicherungsprämien einen solchen Umfang
erreichten, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht mehr
gewährleistet wäre. Auch dann müssten von Verfassungs wegen nicht die
Beihilfesätze, sondern die Besoldungsgesetze korrigiert werden.
Wie der Dienstherr die nach seiner Fürsorgepflicht gebotenen
Vorkehrungen dafür trifft, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des
Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch
Krankheit etc. nicht gefährdet wird, steht weitgehend in seinem
Ermessen. Er muss nur sicherstellen, dass der Beamte nicht mit
erheblichen Aufwendungen belastet bleibt. Eine Beihilferegelung muss
daher Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten nehmen;
die lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die
Fürsorgepflicht jedoch nicht.
Die Verpflichtung, einen privaten Pflegeversicherungsvertrag
abzuschließen, stellt keinen unzulässigen Eingriff in die
Beamtenalimentation dar. Der Gesetzgeber hat mit der Pflegeversicherung
eine im Grundsatz alle Bürger erfassende Volksversicherung
eingerichtet, was vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. April
2001 gebilligt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom
Beamten zu tragenden Versicherungsprämien für diese neu eingeführte
Pflichtversicherung einen solchen Umfang erreichen, dass der
amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet wäre. Weder
die Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch der Grundsatz, dass der Beamte
in der Wahl seiner Krankenvorsorge frei ist, werden durch diese
Versicherungspflicht verletzt. Die Kammer lässt offen, ob ein Grundsatz
der "Vorsorgefreiheit" überhaupt zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums gehört. Selbst wenn, bezöge er sich lediglich auf die
Krankenvorsorge, nicht hingegen auf die Vorsorge für den Pflegefall,
wie die Kammer weiter ausführt.
Beschluss vom 25. September 2001 - Az. 2 BvR 2442/94 -
Karlsruhe, den 19. Oktober 2001
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