Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 99/2003 vom 11. Dezember 2003
Dazu Beschlüsse vom 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 -
und vom vom 19. November 2003 - 2 BvR 538/00 -
Zuschüsse zur Ergänzung der abgesenkten "Ostbesoldung"
Zwei Beamte aus Sachsen-Anhalt (Beschwerdeführer; Bf), die die Gewährung
eines die abgesenkte Besoldung im Beitrittsgebiet ergänzenden
ruhegehaltsfähigen Zuschusses begehrten, waren mit ihren
Verfassungsbeschwerden (Vb) erfolgreich. Die 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffenen Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aufgehoben, weil sie die Bf in ihren
Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzen. Die Sachen
wurden an das BVerwG zurückverwiesen.
1. Den Entscheidungen liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
Die beiden Vb sind vor dem Hintergrund der Beschlüsse des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 und 2
BvR 709/99 – zur so genannten „Ostbesoldung“ (vgl. Pressemitteilung Nr.
52/2003 vom 17. Juli 2003) zu sehen. Die Vb richten sich gegen die
niedrigere Besoldung für Beamte in den neuen Bundesländern. Die
Dienstbezüge für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen
Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurden, betrugen zunächst 60
v. H. der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge. Sie
wurden schrittweise von 60 v. H. bis auf 91 v. H. seit 1. Januar 2003
erhöht. Außerdem begehren die Bf einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss, den
Beamte, Richter und Soldaten im Beitrittsgebiet zur Anpassung ihrer
Dienstbezüge an das „Westniveau“ erhalten, wenn sie bis zum 24. November
1997 aufgrund der Befähigungsvoraussetzungen ernannt worden sind, die
sie im bisherigen Bundesgebiet erworben haben. Seit 25. November 1997
ist allerdings aufgrund einer Neufassung der Rechtsgrundlage die
Bewilligung des Zuschusses von einem dringenden dienstlichen Bedürfnis
für die Gewinnung eines Beamten, Richters oder Soldaten abhängig und
steht im Ermessen des Dienstherrn.
Beide Bf hatten nach Beendigung der zehnklassigen polytechnischen
Oberschule und nachdem sie eine weitere Ausbildung im Beitrittsgebiet im
Jahre 1991 absolviert hatten, mit dem Land Sachsen-Anhalt einen
Ausbildungsvertrag abgeschlossen, im einen Fall für den mittleren
Justizdienst und im anderen Fall für den gehobenen Justizdienst. Die
Ausbildungen erfolgten in Niedersachsen nach den dort geltenden
Ausbildungsvorschriften und wurden in den Jahren 1993 und 1994 jeweils
mit der Abschlussprüfung erfolgreich beendet. Beide Bf sind seither in
Sachsen-Anhalt als Beamte im mittleren bzw. im gehobenen Justizdienst
tätig. Sie erhalten abgesenkte Dienstbezüge. Die Zahlung eines
ruhegehaltsfähigen Zuschusses der genannten Art wurde beiden Bf
verweigert. Ihre Klagen wurden letztinstanzlich durch das BVerwG
abgewiesen. Dagegen richten sich die Vb. Die Bf rügen insbesondere die
Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG.
2. In den Gründen beider Entscheidungen heißt es:
Die angegriffenen Entscheidungen des BVerwG verletzen die Bf in ihren
Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Dies gilt zwar nicht hinsichtlich der Gewährung der abgesenkten
Besoldung. Die niedrigere Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten in
den neuen Ländern ist derzeit noch mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies
hat der Zweite Senat bereits mit seinem vorerwähnten Beschluss vom 12.
Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - entschieden.
Die Bf sind jedoch deshalb in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1
verletzt, weil das BVerwG die Voraussetzungen für die Gewährung des
ruhegehaltsfähigen Zuschusses zur Angleichung ihrer Dienstbezüge an das
"Westniveau" verneint hat. Mit der Zuschussregelung sollte dringend
benötigtes Fachpersonal schnell gewonnen und das Vertrauen der Bürger
der neuen Länder in Justiz und Verwaltung gestärkt werden. Der Zweite
Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem ebenfalls
vorerwähnten Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 BvR 709/99 –
entschieden, dass es für die Gewährung des Zuschusses an Richter
maßgeblich darauf ankommt, ob die fachliche Qualifikation im bisherigen
Bundesgebiet erlangt worden ist. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, die Gewährung des Zuschusses an Richter davon abhängig zu
machen, ob das rechtswissenschaftliche Studium, das zu den
laufbahnrechtlichen Vorbildungsvoraussetzungen zählt, sowie die erste
juristische Staatsprüfung im Bundesgebiet absolviert worden sind, weil
es sich bei dem rechtswissenschaftlichen Studium um eine fachbezogene
Vorbildung handelt. Es vermittelt für den Vorbereitungsdienst
grundlegende fachbezogene Inhalte, die im späteren Amt fortwirken; ihm
kommt deshalb laufbahnrechtlich ein bedeutendes Gewicht zu.
Nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zu vereinbaren ist es
demgegenüber, die Gewährung des Zuschusses an Beamte der Laufbahnen des
einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes davon abhängig zu machen, ob
der Abschluss einer allgemeinbildenden Schule oder einer als
gleichwertig angesehenen Berufsausbildung im bisherigen Bundesgebiet
erworben worden ist. Denn mit diesen laufbahnrechtlich vorausgesetzten
Vorbildungen wird nicht an die fachliche Qualifikation angeknüpft. Sie
vermitteln in der Regel keine spezifisch fachbezogenen Kenntnisse und
Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben erforderlich sind,
sondern allgemeine (Grund-)Kenntnisse und (Grund-)Fähigkeiten, auf denen
die weitere laufbahnbezogene Ausbildung aufbaut. Der Schulbildung oder
einer als gleichwertig angesehenen Ausbildung kommt damit für die
Erreichung des mit der Zuschussregelung verfolgten Zwecks, ausreichend
fachlich qualifiziertes Personal für den unverzüglichen Aufbau einer
leistungsfähigen rechtsstaatlichen Verwaltung und Rechtspflege in den
neuen Ländern zu gewinnen, nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die
maßgebliche fachliche Qualifikation wird regelmäßig erst durch den
Vorbereitungsdienst und gegebenenfalls durch die Laufbahnprüfung
erlangt.
Beschlüsse vom 13. November 2003 – 2 BvR 1883/99 –
und vom 19. November 2003 – 2 BvR 538/00 –
Karlsruhe, den 11. Dezember 2003
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