Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 6/99
vom 19. Januar 1999
Der in den 80-er Jahren gewährte Kinderleistungsausgleich
entsprach teilweise nicht verfassungsrechtlichen Anforderungen
Der Zweite Senat des BVerfG hat in einem gerichtlichen Vorlageverfahren
und zwei Verfassungsbeschwerdeverfahren festgestellt, daß folgende
Kinderfreibeträge insoweit mit Art. 3 Abs. 1 (allgemeiner
Gleichheitssatz) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie)
unvereinbar waren, als Eltern diese Beträge
- im Veranlagungszeitraum 1985 für ein Kind nur in Höhe von
2.432,- DM,
- im Veranlagungszeitraum 1987 für ein Kind nur in Höhe von
2.484,- DM, für zwei Kinder nur in Höhe von 4.968,- DM
- und im Veranlagungszeitraum 1988 für zwei Kinder ebenfalls
nur in Höhe von 4.968 DM
beanspruchen konnten.
I.
Gerichtliches Vorlageverfahren (2 BvL 42/93)
1. Das Finanzamt berücksichtigte für das Jahr 1987 für den Kläger des
Ausgangsverfahrens auf der Grundlage des § 32 Abs. 6
Einkommenssteuergesetz 1986/1988 (EStG 1986/1988; Wortlaut s. Anlage)
einen Kinderfreibetrag für dessen Sohn in Höhe von 2.484,- DM. Der
Kläger erhob gegen diesen nach seiner Auffassung zu niedrigen Freibetrag
Klage. Der Kinderfreibetrag reiche nicht aus, um das Existenzminimum
seines Sohnes steuerfrei zu belassen. Im Revisionsverfahren hat der
Bundesfinanzhof (BFH) das Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des
BVerfG zur Rechtsgültigkeit des § 32 Abs. 6 EStG 1986/1988 einzuholen.
Die Vorschrift sei insoweit mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 GG unvereinbar, als danach Eltern mit einem Kind nur einen
Kinderfreibetrag in Höhe von insgesamt 2.484,- DM beanspruchen könnten.
2. Der Zweite Senat des BVerfG teilt die Auffassung des BFH.
Zur Begründung heißt es u.a.:
a) Der Staat hat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit
steuerfrei zu belassen, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen
für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird. Der existenznotwendige
Bedarf bildet von Verfassungs wegen die Untergrenze für den Zugriff
durch die Einkommensteuer. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet darüber hinaus, daß
bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher
Familienmitglieder steuerfrei bleiben muß.
Weiterhin gebietet der Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als
"horizontale Steuergleichheit", Steuerpflichtige bei gleicher
Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern. Eine verminderte
Leistungsfähigkeit durch Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind
muß dementsprechend auch in diesem Vergleich sachgerecht berücksichtigt
werden.
Die Untergrenze der existenzsichernden Aufwendungen werden durch die
Sozialhilfeleistungen konkretisiert, die das im Sozialstaat anerkannte
Existenzminimum gewährleisten sollen. Mindestens das, was der
Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen
Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muß er auch dem
Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen.
b) Die grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragen zu Grund und Höhe des
von Verfassungs wegen gebotenen Kinderleistungsausgleichs sind durch
die Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE 82, 60 und 87, 153; die
Pressemitteilungen werden auf Anfrage übersandt) im wesentlichen
geklärt. Allerdings besteht in Bezug auf die Methode, wie die vom
Gesetzgeber steuerfrei zu belassenden Unterhaltsaufwendungen für das
Existenzminimum von Kindern zu berechnen sind, noch ein
Klarstellungsbedarf.
Dies gilt für folgende Punkte:
aa) Ermittlungstechnik für den Wohnbedarf
Der Wohnbedarf ist nicht nach der Pro-Kopf-Methode sondern nach dem
Mehrbedarf zu ermitteln. Bei der Berechnung des Wohnbedarfs ist nach der
Technik der Mehrbedarfsrechnung zu verfahren, nach der gegenwärtig auch
der Gesetzgeber den einkommensteuerlichen Kinderfreibetrag bemißt. Diese
Methode erfaßt in typisierter Form den tatsächlichen zusätzlichen
Aufwand für den Wohnbedarf.
bb) Bedarfswerte
Die Bedarfsgrößen zur Feststellung der Existenzminima sind jeweils nur
statistisch belegte Mindestbeträge, die nicht unterschritten werden
dürfen. Der existenznotwendige Bedarf ist in der Bundesrepublik in den
vergangenen 50 Jahren regelmäßig gestiegen, nicht gesunken. Die
Anpassung des einkommensteuerlichen Existenzminimums hat mit diesen
Steigerungsraten regelmäßig nicht Schritt gehalten. Deswegen wäre
allenfalls ein vorsorgliches oder kompensierendes Überschreiten der
Mindestwerte geboten, in diesem Rahmen gibt es somit keine
Toleranzgrenze.
cc) Grenzsteuersatz
Das BVerfG hat noch nicht rechnerisch präzisiert, mit welchem Steuersatz
das tatsächlich gezahlte Kindergeld in einen fiktiven Kinderfreibetrag
umzurechnen ist. Insoweit ist der verfassungsrechtliche Grundsatz der
horizontalen Steuergerechtigkeit zu beachten, wonach Steuerpflichtige
bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern sind. Eine
steuerliche Mehrbelastung von Steuerpflichtigen mit
unterhaltsbedürftigen Kindern im Vergleich zu kinderlosen
Steuerpflichtigen gleicher Einkommenstufe kann nicht damit
gerechtfertigt werden, Steuerpflichtige mit höherem Einkommen könnten
eine geminderte steuerliche Entlastung leichter tragen. Diese
Begründung ließe, sofern nur das Einkommen des betreffenden
Steuerpflichtigen hoch genug ist, jede steuerliche Ungleichbehandlung
gegenüber anderen Beziehern von Einkommen in gleicher Höhe zu und
setzt letztlich zu Lasten der Kinder das Gebot der Besteuerung nach
der Leistungsfähigkeit außer Kraft.
c) Der Senat führt aus, daß bei Einhaltung dieser verfassungsrechtlichen
Maßstäbe der existenznotwendige Mindestbedarf eines Kindes im
Veranlagungsjahr 1987 4.416,- DM betrug.
Demgegenüber ergab sich unter Berücksichtigung
- des Kinderfreibetrages (§ 32 Abs. 6 EStG 1986/1988)
und
- des auf Grundlage des individuellen Grenzsteuersatzes des Klägers
umgerechneten Kindergeldes in einen fiktiven Kinderfreibetrag
eine gesetzliche Gesamtberücksichtigung des Kinderexistenzminimums von
nur 3.847 DM.
Dies ist mit der Verfassung nicht vereinbar.
II.
Vb-Verfahren
1. 2 BvR 1220/93
Mit derselben Begründung hat der Zweite Senat § 54 Abs. 1 EStG in der
Fassung des Steueränderungsgesetzes von 1991 in seiner Anwendung auf den
Veranlagungszeitraum 1985 insoweit für mit dem GG unvereinbar erklärt,
als danach Eltern mit einem Kind nur einen Kinderfreibetrag von 2.432,-
DM beanspruchen konnten.
Der existenznotwendige Mindestbedarf für ein Kind im
Veranlagungszeitraum 1985 beträgt 3.924 DM. Das Einkommensteuergesetz
berücksichtigt den Bedarf des Kindes der Beschwerdeführer jedoch -
einschließlich des unter Zugrundelegung ihres individuellen
Grenzsteuersatzes in einen Kinderfreibetrag umgerechneten Kindergeldes -
nur in Höhe von 3.682 DM und bleibt damit um 242 DM hinter der von
Verfassungs wegen erforderlichen Mindestberücksichtigung zurück.
2. 2 BvR 1852 und 1853/97
Auch die Kinderfreibeträge, die Eltern mit zwei Kindern in den
Veranlagungszeiträumen 1987 und 1988 gewährt wurden, genügten nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Unter Berücksichtigung der Grenzsteuersätze der Bf in Höhe von 40 %
bleibt das gesetzlich anerkannte Existenzminimum für zwei Kinder im
Veranlagungszeitraum 1987 hinter dem verfassungsrechtlich gebotenen
Mindestbedarf um 264 DM jährlich, im Veranlagungszeitraum 1988 um 576
DM jährlich zurück.
III.
Der nun erneut mit den Verfahren befaßte BFH wird zu prüfen haben, ob
er in den jetzt vom BVerfG entschiedenen Fällen und in allen bei ihm
anhängigen Parallelverfahren auch ohne gesetzliche Änderung die
verfassungsrechtlich veranlaßte Herabsetzung der Steuerschuld
beschließen kann. Dann wäre eine gesetzliche Neuregelung mit Wirkung für
zurückliegende Veranlagungsjahre und für wenige Fälle erübrigt.
Anderenfalls wäre der Gesetzgeber verpflichtet, in den noch nicht
bestandskräftig gewordenen Fällen die Benachteiligung der betroffenen
Steuerpflichtigen zu beheben. In jedem Fall steht es ihm frei, die
verfassungsrechtlich gebotene Änderung durch eine Anhebung des
einkommensteuerlichen Kinderfreibetrages, durch eine Anhebung des
Kindergeldes oder durch eine anderweitige Ausgleichsregelung
vorzunehmen.
Beschlüsse vom 10. November 1998
Karlsruhe, den 19. Januar 1999
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 6/99 vom 19. Januar 1999
§ 32 Abs. 6 EStG 1986/1988
Ein Kinderfreibetrag von 1242 Deutsche Mark wird für jedes zu
berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen vom Einkommen abgezogen.
Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt werden, wird ein Kinderfreibetrag von 2484 Deutsche Mark
abgezogen, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem
Kindschaftsverhältnis steht. Ein Kinderfreibetrag von 2484 Deutsche Mark
wird auch abgezogen, wenn
1. der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahrs
verstorben ist oder während des ganzen Kalenderjahrs nicht
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist oder
2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das
Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der
Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn er
seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr
nachkommt, der andere Elternteil jedoch nicht oder nur zu einem
unwesentlichen Teil, oder wenn der andere Elternteil dem Antrag
zustimmt; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
§ 54 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1991
(1) § 32 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857)
ist für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1985 in der folgenden Fassung
anzuwenden, wenn die betreffende Steuerfestsetzung am 28. Juni 1991 noch
nicht bestandskräftig ist:
"(8) Bei Kindern des Steuerpflichtigen im Sinne der Absätze 4 bis 7
wird ein Kinderfreibetrag von 2.432 Deutsche Mark für das erste Kind,
von 1.832 Deutsche Mark für das zweite Kind und von 432 Deutsche Mark
für jedes weitere Kind gewährt. Bei Kindern des Steuerpflichtigen im
Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der Absätze 5 bis 7, die nach Absatz 4 Satz
2 und 3 dem anderen Elternteil zugeordnet werden und denen gegenüber der
Steuerpflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung für den
Veranlagungszeitraum nachkommt, wird ein Kinderfreibetrag von 1.216
Deutsche Mark für das erste Kind, von 916 Deutsche Mark für das zweite
Kind und von 216 Deutsche Mark für jedes weitere Kind gewährt. Die
Reihenfolge der Kinder richtet sich nach ihrem Alter. Sind anstelle von
Kindergeld andere Leistungen für Kinder im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1
des Bundeskindergeldgesetzes von mindestens 120 Deutsche Mark monatlich
zu zahlen, so wird auch für jedes erste und zweite Kind im Sinne des
Satzes 1 ein Kinderfreibetrag von 432 Deutsche Mark und für jedes erste
und zweite Kind im Sinne des Satzes 2 ein Kinderfreibetrag von 216
Deutsche Mark gewährt. Werden Ehegatten nach den §§ 26, 26a getrennt
veranlagt, so erhält jeder Ehegatte den Kinderfreibetrag zur Hälfte,
soweit nicht ein Kinderfreibetrag nur einem der Ehegatten zu gewähren
ist."