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Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung Nr. 78 vom 28.07.1999
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen "Kupierverbot"
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Hundezüchters gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die das Kupieren des Schwanzes und der Ohren von Hunden verbieten, nicht zur Entscheidung angenommen.
Ein solches Verbot verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
Das Ziel, Tiere vor unnötiger Verstümmelung zu schützen, ist ein legitimer Gemeinwohlbelang. Das gesetzliche Kupierverbot stellt ein verhältnismäßiges Mittel dar, um dieses Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber überschreitet auch nicht seinen weiten Einschätzungsspielraum, wenn er grundsätzlich davon ausgeht, daß alle dem Tier von Natur aus gegebenen Körperteile erhaltenswert sind. Auch soweit in der gesetzlichen Regelung nicht zwischen einzelnen Hunderassen unterschieden wird, stellt dies die Einschätzung des Gesetzgebers nicht in Frage.
Entscheidung vom 28.07.1999 - 1 BvR 875/99
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