Bundesverfassungsgericht

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Ausgewählte Neueingänge des Jahres 2022

Nachstehend werden ausgewählte Neueingänge des Jahres 2022 bekannt gegeben:

Januar 2022
1 BvR 208/22Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Januar 2022 - 9 S 178/22 - und des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Januar 2022 - 4 K 158/22 -

Betr.: Versammlungsrecht (Verfassungsbeschwerde gegen ein infektionsschutzrechtlich begründetes, präventives Verbot von „Montagsspaziergängen“ durch Allgemeinverfügung; siehe bereits BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Januar 2022 – 1 BvR 208/22 –)

Art. 3 Abs. 1; 8 Abs. 1; 19 Abs. 4 GG

Berichterstatter: Präsident Prof. Dr. Harbarth, LL.M. (Yale)
1 BvR 84/22Verfassungsbeschwerde gegen § 20a, § 73 Abs. 1a Nr. 7 Buchstabe e bis h des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), eingeführt durch Art. 1 Nr. 4 und Nr. 9  Buchstabe a) aa) des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl I S. 5162), wonach eine Tätigkeit in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen ab dem 15. März 2022 nur noch bei Nachweis einer Impfung oder Genesung gegen / von COVID-19 erfolgen darf

Betr.: Familienrecht (Verfassungsbeschwerde von Eltern und ihrem 13-jährigen Kind, welches ein Praktikum in einer Zahnarztpraxis absolvieren möchte)

Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1, 2; 3 Abs. 1; 4 Abs. 1; 6 Abs. 2; 10 Abs. 1; 11 Abs. 1; 12 Abs. 1; 13 Abs. 1, 7; 19 Abs. 1 Satz 2; 33 Abs. 2, 5 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Radtke
1 BvR 19/22Verfassungsbeschwerde gegen das Teil-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 2018 - 15 U 65/17 -

Betr.: Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts)

Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Härtel
1 BvR 110/22Verfassungsbeschwerde gegen das Teil-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2021 - VI ZR 258/18 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 2018 - 15 U 64/17 -

Betr.: Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts)

Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 3 Abs. 1, 3 Satz 2; 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Härtel
2 BvR 141/22Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II Nr. 1 vom 21. Januar 2021, S. 3)

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr durch das Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen insbesondere der von ihr im Dezember 2012 erwirkte inländische Schiedsspruch gegen die Slowakische Republik entzogen werde.

Art. 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 12 Abs. 1; 14 Abs. 1; 19 Abs. 4; 20 Abs. 3; 23; 79 Abs. 2, Abs. 3; 101 Abs. 1 Satz 2; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Huber
2 BvE 1/22Antrag im Wege des Organstreitverfahrens: Das mit zwei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob die Einführung einer pandemiebedingten 2G+-Regel im Deutschen Bundestagdurch eine Allgemeinverfügung der Bundestagspräsidentin vom 11. Januar 2022 Rechte von Abgeordneten und Fraktionen verletzt.

Antragstellerin ist die Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag sowie drei Mitglieder des Deutschen Bundestags. Die Antragsschrift ist vom 18. Januar 2022.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG

Berichterstatter: BVR Müller
2 BvL 2/22 Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 37 Abs. 1 Nr. 5 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) in der Fassung vom 21.04.2009 gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.

Die genannte Vorschrift ermächtigt die Landesregierung dazu, Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten jederzeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind. Das zugrundeliegende fachgerichtliche Verfahren betrifft den ehemaligen Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums Köln. Er wurde, nachdem es in der Silvesternacht 2015/2016 im Bereich des Kölner Doms und des Hauptbahnhofs zu zahlreichen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie Raub- und Diebstahlsdelikten gekommen war, mit Verfügung vom 18. Januar 2016 in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

Vorlegendes Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Berichterstatter: BVR Dr. Maidowski
Februar 2022
2 BvL 3/22,
2 BvL 4/22
Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob das strafbewehrte Verbot des Umgangs mit Cannabisprodukten verfassungsgemäß ist. Es erachtet alle Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie sich auf Cannabisprodukte beziehen, für verfassungswidrig und stellt diese zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Jedenfalls hält es § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG für verfassungswidrig, soweit er den Besitz von Cannabisprodukten unter Strafe stellt, und stellt diesen Straftatbestand hilfsweise zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Das Amtsgericht sieht Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 2 GG als verletzt an.

Die Vorlagebeschlüsse vom 20. August 2021 sind in großen Teilen wortgleich mit dem Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 18. September 2019, der Ausgangspunkt des Verfahrens - 2 BvL 3/20 - ist. Die Vorlagebeschlüsse vom 20. August 2021 stammen zwar ebenfalls vom Amtsgericht Bernau bei Berlin. Erlassen hat sie aber eine andere Richterin.

Vorlegendes Gericht: Amtsgericht Bernau bei Berlin

Berichterstatterin: BVRin Dr. Kessal-Wulf
März 2022
1 BvR 548/22Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2021 - BVerwG 9 B 6.21 - sowie die Urteile des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 11. November 2020 - 2 LC 294/19 -, des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2019 - BVerwG 9 C 4.18 - und des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Februar 2018 - 2 LC 139/17 -

Betr.: Verwaltungsrecht (Polizeirecht; Kostentragung für Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen im Profifußball)

Art. 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 12 Abs. 1; 14 Abs. 1; 19 Abs. 4 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Paulus

2 BvR 564/22

Kommunalverfassungsbeschwerde eines Kreises und eines Regionalverbands gegen

a)    den durch das Sozialschutzpaket III eingefügtem § 144 SGB XII, mit dem eine Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungs-berechtigte aus Anlass der COVID-19-Pandemie eingeführt wurde
sowie

b)    die durch das Teilhabestärkungsgesetz eingefügten § 63 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 g) und h), Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4, § 64j und § 64k, wonach Pflegebedürftige Anspruch auf eine notwendige Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen haben.

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG, da die bundesrechtliche Aufgabenträgerbestimmung unzulässigerweise durch § 3 Abs. 2 SGB XII erfolge.

Art. 28 Abs. 2; 84 Abs. 1 Satz 7 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Huber
2 BvR 558/22Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Juli 2021 - 18 KLs 36/21 (1) - und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2022 - 6 StR 639/21 -.

Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen fünffachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und traf eine Einziehungsentscheidung. Dabei stützte es seine Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers maßgeblich auf die Auswertung von Daten des Anbieters „EncroChat“. Bei den Mobiltelefonen des Anbieters EncroChat handelte es sich um ein nicht im regulären Handel erhältliches und technisch modifiziertes Smartphone, das mit einer speziellen Software ausgerüstet war, die einen vollverschlüsselten Ende-zu-Ende Austausch von Text und Bildnachrichten nur mit anderen EncroChat-Nutzern erlaubte. Den französischen Ermittlungsbehörden gelang es, den Datenverkehr zu infiltrieren, aufzuzeichnen und zu speichern. Die den Beschwerdeführer betreffenden Daten wurden den deutschen Ermittlungsbehörden im Wege der internationalen Rechtshilfe übermittelt.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwertung der übermittelten Daten. Er ist der Ansicht, die Gerichte seien zu einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 1 Buchstabe a AEUV verpflichtet gewesen, um die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Weitergabe der Daten durch den Gerichtshof der Europäischen Union klären zu lassen. Entscheidend seien die Regelungen der Richtlinie 2014/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Ermittlungsanordnung in Strafsachen, die im Lichte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auszulegen sei.

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 7, 8 GRCh

Berichterstatterin: BVRin Dr. Kessal-Wulf
April 2022
2 BvL 6/22Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 32d Absatz 1 des Einkommen-steuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 43 Absatz 5 EStG in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 % mit abgeltender Wirkung (Abgeltungssteuer) vorsehen.

Vorlegendes Gericht: Niedersächsisches Finanzgericht

Berichterstatterin: BVRin Hermanns
2 BvF 1/22

Antrag auf abstrakte Normenkontrolle - mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung -, ob Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021) vom 18. Februar 2022 (BGBl I 2022, S. 194) mit Artikel 109 Absatz 3, Artikel 110 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie Artikel 115 Absatz 2 Grundgesetz unvereinbar und nicht sind.

Der Antrag richtet sich gegen das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar 2022, mit dem das Haushaltsgesetz 2021 und der Bundeshaushaltsplan 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 geändert wurden. Das Gesetz räumt dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ die Möglichkeit ein, zusätzliche Kreditermächtigungen im Umfang von 60 Mrd. Euro in Anspruch zu nehmen. Die Antragsteller machen unter anderem geltend, das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 lasse sich mit der grundgesetzlichen Schuldenbremse nicht in Einklang bringen. Die Übertragung der zur Bewältigung der Corona-Pandemie vorgesehenen Kreditermächtigungen aus dem Kern des Bundeshaushalts auf das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ überschreite die Grenzen des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG.

Antragsteller sind 197 Abgeordnete der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestags. Die Antragsschrift ist am 7. April 2022 eingegangen.

Berichterstatterin: BVRin Dr. Kessal-Wulf

2 BvR 684/22Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juli 2021 - 632 KLs 8/21 - und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -.

Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen zehn Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und traf eine Einziehungsentscheidung. Es stützte seine Überzeugung von der Täterschaft des teilgeständigen Beschwerdeführers maßgeblich auf die Auswertung von Daten des Anbieters EncroChat. Bei den Mobiltelefonen des Anbieters EncroChat handelte es sich um ein nicht im regulären Handel erhältliches und technisch modifiziertes Smartphone, das mit einer speziellen Software ausgerüstet war, die einen vollverschlüsselten Ende-zu-Ende Austausch von Text und Bildnachrichten nur mit anderen EncroChat-Nutzern erlaubte. Den französischen Ermittlungsbehörden gelang es, den Datenverkehr zu infiltrieren, aufzuzeichnen und zu speichern. Die den Beschwerdeführer betreffenden Daten wurden den deutschen Ermittlungsbehörden im Wege der internationalen Rechtshilfe übermittelt.

Er bringt vor, sein gegen die Beweiserhebung und -verwertung gerichteter Widerspruch sei vom Landgericht nicht beschieden worden. Überdies hätten die Gerichte die gebotene Vorlage nach Art. 267 Abs. 1 Buchstabe a AEUV unterlassen. Ob die Erhebung und Weitergabe der Daten rechtmäßig gewesen sei, habe der Gerichthof der Europäischen Union zu klären, denn entscheidend seien die Regelungengen der Richtlinie 2014/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Ermittlungsanordnung in Strafsachen, die im Lichte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auszulegen sei.

Art. 101 Abs. 1 Satz 2; 103 Abs. 1 GG; Art. 7, Art. 8 GRCh; Art. 8 EMRK

Berichterstatterin: BVRin Dr. Kessal-Wulf
Mai 2022
2 BvR 900/22

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 20. April 2022 - 2 Ws 62/22, 2 Ws 86/22 - und des Landgerichts Verden vom 25. Februar 2022 - 1 Ks 148 Js 1066/22 (102/22) -, mittelbar gegen § 362 Nr. 5 der Strafprozessordnung (StPO), angefügt durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung- Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit) vom 21. Dezember 2021 (BGBl I S. 5252).

Die Verfassungsbeschwerde betrifft strafgerichtliche Beschlüsse, mit denen ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten eines Freigesprochenen für zulässig erklärt und Untersuchungshaft gegen den Betroffenen angeordnet wurde, sowie die durch den Gesetzgeber neu geschaffene Möglichkeit der Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Angeklagten bei Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel gemäß § 362 Nr. 5 StPO n.F.

Art. 2 Abs. 1; 20 Abs. 3; 103 Abs. 3 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein

Juni 2022
1 BvR 1177/22

Verfassungsbeschwerde gegen Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts
(Tabaksteuermodernisierungsgesetz – TabStMoG)

Betr.: Steuerrecht (Verbrauchsteuern)

Art. 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 12 Abs. 1; 14 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Ott, jetzt BVRin Dr. Meßling (Beschluss des Ersten Senats zur Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2023, Gesamtübersicht B)

1 BvR 1223/22

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2022 - I ZR 9/21 -

Betr.: Recht der freien Meinungsäußerung (Unterlassen von verdeckter Werbung in Blogs von Influencern)

Art. 5 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Härtel

2 BvR 1022/22

Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG).

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG, da der Bundesgesetzgeber materielle Regelungen getroffen habe, deren Ausführung bei den dafür zuständigen kommunalen Aufgabenträgern Kosten verursache, die vom Land nur anteilig übernommen würden und dadurch den Spielraum kommunaler Selbstverwaltung einschränkten.

Art. 28 Abs. 2; 84 Abs. 1 Satz 7 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Huber

2 BvR 1040/22,
2 BvR 1045/22,
2 BvR 1049/22

Drei Verfassungsbeschwerden gegen die durch Art. 1 des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23. Mai 2022 neu eingefügten §§ 112 ff. Einkommensteuergesetz, gegen
§ 113 Einkommensteuergesetz beziehungsweise gegen das Steuerentlastungsgesetz vom 23. Mai 2022, insbesondere gegen die damit eingeführte Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro.

Die Verfassungsbeschwerden wurden von drei Personen eingereicht, die nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 113 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23. Mai 2022 (BGBl I. S. 749) fallen, und sich gegen die Energiepreispauschale (§§ 112ff. EStG) wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG wenden.

Art. 3 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Hermanns

2 BvL 11/22

Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 184b Abs. 1 Nummer 1 StGB, der die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ahndet, verfassungsgemäß ist.

Der Vorlage des Amtsgerichts München liegt der Fall zugrunde, dass ein achtjähriges Mädchen ein Bild ihrer Vagina an eine Schulkameradin über einen privaten Schülerchat übersandte. Die Mutter der Schulkameradin – und Angeschuldigte – erlangte Kenntnis davon und stellte dieses Bild in die Eltern-WhatsApp-Chatgruppe, um auf den Vorfall aufmerksam zu machen und die anderen Eltern zu warnen. Das Amtsgericht München ist der Ansicht, dass die Hochstufung der Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu einem Verbrechen ohne die Regelung eines minder schweren Falls das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG unverhältnismäßig einschränke, gegen das Schuldprinzip aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoße und durch die berufsrechtlichen Konsequenzen einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletze.

Vorlegendes Gericht: Amtsgericht München

Berichterstatterin: BVRin Dr. Kessal-Wulf

2 BvR 1122/22

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2022 - 1 StR 466/21 - und das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Juni 2021
- 62 KLs - 213 Js 32/20 - 1/20 -.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafrechtliche Verurteilung im Cum-Ex-Komplex. Er macht eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend. Der Vorsitzende habe schon in früheren Cum-Ex-Verfahren mitgewirkt. Deswegen sei er ihm nicht unvoreingenommen entgegengetreten.

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Kessal-Wulf

Juli 2022
1 BvQ 50/22

Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,

die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 21. März 2022 - 0206 FH 1/22 - auszusetzen, bis das Madrider Gericht 1. Instanz Nr. 79 über den Berichtigungsantrag der Antragstellerin vom 22. Juni 2022 hinsichtlich der Bescheinigung nach Artikel 42 Absatz 2 Brüssel II a-VO entschieden hat

Betr.: Familienrecht (Sorgerecht; Rückführung eines Kindes zu seinem in Spanien lebenden Vater)

Art. 6 Abs. 1; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Radtke

August 2022
1 BvL 3/22

Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen Seite 441), in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen Seite 132), sowie § 17 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen Seite 441), in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Polizeiorganisationsgesetzes vom 21. Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen Seite 375), mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar sind

Betr.: Recht des öffentlich-rechtlichen Datenschutzes (Befugnisse zur längerfristigen Observation sowie den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von unter anderem Bildaufnahmen)

Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 GG

Vorlegendes Gericht: Bundesverwaltungsgericht

Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 31. Mai 2022 - BVerwG 6 C 2.20 -

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Britz

1 BvR 1558/22

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 21. März 2022 - 0206 FH 1/22 -

Betr.: Familienrecht (Sorgerecht; Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer Mutter betreffend einen Beschluss zur Vollstreckung eines spanischen Titels zur Herausgabe ihres Kindes zu dessen in Spanien lebenden Vater)

Art. 6 Abs. 1; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Radtke

1 BvR 1691/22

Verfassungsbeschwerde gegen

1. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg
vom 11. Juli 2022 - 2 WF 125/22 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg
vom 8. Juli 2022 - 206 FH 1/22 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg
vom 6. Juli 2022 - 206 FH 1/22 -,

2. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg
vom 2. Juni 2022 - 2 WF 85/22 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg
vom 28. April 2022 - 0206 FH 1/22 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg
vom 21. März 2022 - 0206 FH 1/22 -

Betr.: Familienrecht (Sorgerecht; Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer Verfahrensbeiständin betreffend einen Beschluss zur Vollstreckung eines spanischen Titels zur Herausgabe eines Kindes zu dessen in Spanien lebenden Vater)

Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1, 2 Satz 1 GG; 24 GRCh

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Radtke

1 BvR 1654/22

Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juli und 8. August 2022 - 11 UF 8/22 -

Betr.: Familienrecht (Sorgerecht; Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer Beschwerdeführerin betreffend den Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Trennung zweier bei ihr lebender Kinder wegen des Verdachts auf Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft)

Art. 3 Abs. 1; 6 Abs. 1, 2; 101; 103 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Radtke

1 BvR 1597/22

Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2022 - VI ZR 172/20 -, des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. Februar 2020 - 9 U 54/19 - und des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Mai 2019 - 2 O 230/18 -

Betr.: Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Verlangen auf Entfernung des Sandsteinreliefs - die „Wittenberger Sau“ - an der Außenfassade der Wittenberger Stadtkirche)

Art. 1; 2 Abs. 1; 3 Abs. 3; 4 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Härtel

September 2022
2 BvR 1699/22

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2022 - 1 Ws 21/22 - und den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 10. März 2022 - 3610 Js 34448/21 10 Ks -

Die Beschwerdeführerin wurde zu lebenslanger Haft verurteilt. Die Verfassungsbeschwerde betrifft strafgerichtliche Beschlüsse, mit denen ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Straf-verfahrens wegen einer Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) nach § 359 Nummer 6 StPO der Erfolg versagt wurde. Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass durch die Mitwirkung eines Richters an dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren Artikel 6 Absatz 1 EMRK verletzt worden sei. Landgericht und Oberlandesgericht sind der Auffassung, dass der Wiederaufnahmeantrag keine genügenden Ausführungen zu dem von § 359 Nummer 6 StPO vorausgesetzten Erfordernis enthalte, dass das Urteil auf der Konventionsverletzung beruhe. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde.

Art. 3 Abs. 1; 19 Abs. 4; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein

Oktober 2022
2 BvE 2/22, 2 BvE 3/22Anträge im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass der Bundeskanzler, der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz und die Bundesregierung durch Äußerungen im Bundestag die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt haben.

Antragstellerin ist die politische Partei Alternative für Deutschland (AfD). Die Antragsschriften sind vom 17. Oktober 2022.

Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG

Berichterstatter: BVR Müller
2 BvR 1930/22

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Oktober 2022 - 1 Ws 238/22 - sowie gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Landgerichts Leipzig vom 15. September 2022 - 6 KLs 607 Js 56884/21 - (Richterablehnung) - und Ziffer 1. des Beschlusses des Landgerichts Leipzig vom 15.

 September 2022 - 6 KLs 607 Js 56884/21 - (Eröffnung des Hauptverfahrens) -.

Der Beschwerdeführer ist Musiker und Schauspieler. In einem von ihm veröffentlichten Video behauptete er, ein Hotelangestellter habe ihm das Einchecken verwehrt, weil er bei der Anmeldung offen eine Kette mit einem Davidstern getragen habe. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, diese antisemitische Diskriminierung erfunden zu haben. Die Staatsanwaltschaft erhob deswegen Anklage zum Landgericht Leipzig.

Der Beschwerdeführer lehnte den Vorsitzenden der Strafkammer noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die Kammer wies das Befangenheitsgesuch als unbegründet zurück. Dagegen ging der Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde vor. Ohne die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Dresden abzuwarten, eröffnete das Landgericht unter Mitwirkung des abgelehnten Kammervorsitzenden das Hauptverfahren. Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens sei der abgelehnte Kammervorsitzende erkennender Richter geworden. Die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs gegen einen erkennenden Richter könne nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

Art. 2 Abs. 1; 3 Abs. 3 Satz 1; 20 Abs. 3; 101 Abs. 1 Satz 2; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Kessal-Wulf 

November 2022
1 BvR 2106/22Verfassungsbeschwerde gegen § 3 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 1228), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt I Seite 2658)

Betr.: Mutterschutzrecht (Nachgeburtliche Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten)

Art. 3 Abs. 1; 6 Abs. 4 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Baer, LL.M. (Michigan)
1 BvR 2167/22Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Beschlüsse des Kammergerichts vom 26. Juli 2022 - 3 UF 30/21 - und des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15. März 2021 - 142 F 9899/20 - sowie mittelbar gegen § 1592 Nr. 1 BGB

Betr.: Familienrecht (Abstammungsrecht; Feststellung der Mitmutterschaft)

Art. 2 Abs. 1; 3 Abs. 1, 3; 6 Abs. 1, 2 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Radtke
Dezember 2022
1 BvR 2213/22

Verfassungsbeschwerde gegen

den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2022 - BVerwG 6 B 11.22 - und das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2022 - 4 Bf 10/21 -

Betr.: Recht des öffentlich-rechtlichen Datenschutzes (Personenkontrolle an einem „gefährlichen Ort“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2a a. F. (mittlerweile wortlautidentisch in § 13 Abs. 1 Nr. 2a) des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG)

Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Britz

2 BvR 2189/22Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21, VerfGH 156/21, VerfGH 171/21 und VerfGH 172/21 -

Durch das vorgenannte Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin wurden die Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 26. September 2021 im gesamten Wahlgebiet von Berlin für ungültig erklärt.

Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 20 Abs. 1, 3; 79 Abs. 3; 100 Abs. 3; 101 Abs. 1 Satz 2; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Müller