Bundesverfassungsgericht

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Informationen zum Datenschutz in gerichtlichen Verfahren und in Justizverwaltungsangelegenheiten

Die folgenden Informationen betreffen die Verarbeitung von Daten durch das Bundesverfassungsgericht in gerichtlichen Verfahren (Art. 93 GG, § 13 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG -) und in Justizverwaltungsangelegenheiten (§ 63 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts - GOBVerfG -).

Die Informationen zum Datenschutz in gerichtlichen Verfahren und in Justizverwaltungsangelegenheiten stehen auch zum Download zur Verfügung.

Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?

Der Verantwortliche dieser Website im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist:
Das Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 9101-0
Telefax: +49 (721) 9101-382
E-Mail: bverfg@bundesverfassungsgericht.de
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie wie folgt:

Bundesverfassungsgericht

-Datenschutzbeauftragter-

Postfach 1771
76006 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 9101-0
Telefax: +49 (721) 9101-382
E-Mail: datenschutz@bundesverfassungsgericht.de

Die Datenschutzbeauftragte ist ausschließlich für datenschutzrechtliche Fragen zuständig. Sie kann Ihnen keinerlei Auskunft zu gerichtlichen Verfahren geben und keine Rechtsberatung erteilen.

 

Personenbezogene Daten, die das Bundesverfassungsgericht in gerichtlichen Verfahren und Justizverwaltungsangelegenheiten verarbeitet

Personenbezogene Daten sind beispielsweise Angaben zu Ihrer Person, aber auch zu Sachverhalten, die mit Ihrer Person in Verbindung stehen.

Das Bundesverfassungsgericht verarbeitet personenbezogene Daten insbesondere von Verfahrensbeteiligten, Bevollmächtigten, Sachverständigen und Zeugen. Darüber hinaus können personenbezogene Daten von nicht am Verfahren beteiligten Personen verarbeitet werden, wenn deren Daten sich bspw. aus dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten ergeben.

Die gerichtlichen Verfahren und Justizverwaltungsangelegenheiten vor dem Bundesverfassungsgericht betreffen vielfältige Lebensbereiche, sodass Daten unterschiedlichster Kategorien für die Durchführung des Verfahrens erforderlich sein können (z.B. Name und Adresse, gegebenenfalls Geburtsdatum, Beruf, Familienstand etc.; insbesondere im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist auch die Darlegung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers erforderlich). Die Verarbeitung kann je nach Streitgegenstand des jeweiligen Verfahrens auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der DSGVO (bspw. Gesundheitsdaten) umfassen.

Aus welchen Quellen stammen Ihre personenbezogenen Daten?

Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten werden nicht nur von Ihnen übermittelt, sie können auch bei anderen Stellen und Personen erhoben werden, etwa bei Verfahrensbeteiligten des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht oder des Ausgangsverfahrens, Zeugen und Sachverständigen, sachkundigen Dritten, äußerungsberechtigten Bundes- oder Landesorganen sowie anhörungsberechtigten Dritten. Darüber hinaus können Sie betreffende Auskünfte, Unterlagen oder Akten, die personenbezogene Daten enthalten, bei anderen Stellen, etwa Verwaltungsbehörden oder Gerichten, angefordert werden. Die Rechtsgrundlagen hierfür ergeben sich insbesondere aus den §§ 23, 26 bis 28, 77, 82, 94 BVerfGG.

Falls das Bundesverfassungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführt, wird über die Verhandlung ein Protokoll geführt und sie wird in einer Tonaufzeichnung festgehalten (§ 25a BVerfGG). In das Protokoll und die Tonaufzeichnung können ebenfalls personenbezogene Daten aufgenommen werden.

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden nur verarbeitet, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts bzw. zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist. Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der Daten sind Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO i.V.m. § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO und die jeweils einschlägigen Verfahrensvorschriften des BVerfGG. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Gesundheitsdaten) beruht darüber hinaus auf Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO.

Nach Abschluss des Verfahrens können Daten verarbeitet werden, um der Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen (§ 35b BVerfGG, § 37 GOBVerfG, Vorschriften des Bundesarchivgesetzes - BArchivG -) nachzukommen.

Soweit das Bundesverfassungsgericht Ihre Daten auf der Grundlage einer von Ihnen erteilten Einwilligung verarbeitet, ist die Rechtsgrundlage hierfür Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO.

Zu anderen als den genannten Zwecken werden Ihre personenbezogenen Daten nur verarbeitet, soweit eine gesetzliche Grundlage hierfür vorliegt.

Wem gegenüber werden Ihre personenbezogenen Daten offengelegt?

Innerhalb des Bundesverfassungsgerichts erhalten nur diejenigen Beschäftigten Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, die mit der Durchführung des Verfahrens betraut sind (z. B. Richterinnen und Richter, wissenschaftliche Mitarbeiter/innen, Beschäftigte im rechtspflegerischen Bereich und in den Geschäftsstellen etc.).

In Verfahren, in denen Kosten erhoben werden (bspw. Schreibauslagen, Zustellungsauslagen, Missbrauchsgebühren), leitet das Bundesverfassungsgericht Name und Adresse des bzw. der Kostenpflichtigen sowie die Verfahrensdaten zum Zwecke des Einzugs der angefallenen Kosten an die Bundeskasse in Halle weiter.

Nach Abschluss des Verfahrens werden bei Vorliegen der hierfür geltenden Voraussetzungen Verfahrensakten und Schriftstücke an das Bundesarchiv abgegeben.

Ihre personenbezogenen Daten können gegebenenfalls im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch an verschiedene Kategorien von Empfängern übermittelt werden, etwa an:
- Beteiligte des Verfahrens, in dem Ihre personenbezogenen Daten erhoben worden sind, soweit es zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist;
- in dem Verfahren hinzuzuziehende Personen (z.B. Sachverständige, Zeugen), soweit es zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist;
- sachkundige Dritte, denen im Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist;
- Behörden, soweit es zu unserer oder deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist, etwa an Ausländer- oder Sicherheitsbehörden;
- Ausgangsgerichte, die mit dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren betraut sind, soweit es zu unserer oder deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist;
- Beteiligte des Ausgangsverfahrens, soweit es zu unserer oder deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist;
- äußerungsberechtigte Dritte;
- zur Auskunft oder zur Akteneinsicht berechtigte Personen oder Stellen auf der Grundlage der hierfür geltenden Bestimmungen.
Eine Datenübermittlung an ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgt nicht.

Keine automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nutzt das Bundesverfassungsgericht keine Verfahren einer automatisierten Entscheidungsfindung.

Sind Sie zur Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten verpflichtet?

Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten besteht lediglich insoweit, als das Bundesverfassungsgericht diese für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens benötigt oder zur Erhebung dieser Daten gesetzlich verpflichtet ist.

Besteht nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage eine Pflicht zur Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten, richten sich die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht nach deren Regelungen.

Wie lange speichert das Bundesverfassungsgericht Ihre personenbezogenen Daten?

Die Speicherfristen für die im gerichtlichen Verfahren und in Justizverwaltungsangelegenheiten verarbeiteten personenbezogenen Daten bestimmen sich nach den für die Verfahrensakten geltenden Regelungen über die Aufbewahrungsfristen (§ 35b BVerfGG, § 37 GOBVerfG sowie die Vorschriften des BArchivG).

Ihre Rechte bezüglich der vom Bundesverfassungsgericht erhobenen Daten

1. Auskunftsrecht

Gemäß Art. 15 DSGVO erhalten Sie Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten und einige andere wichtige Kriterien wie beispielsweise die Verarbeitungszwecke oder die Dauer der Speicherung.

2. Recht auf Berichtigung

Das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) beinhaltet für Sie die Möglichkeit, Sie betreffende und unrichtige personenbezogene Daten korrigieren zu lassen.

3. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) beinhaltet für Sie die Möglichkeit, eine weitere Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten vorerst zu verhindern. Eine Einschränkung tritt vor allem dann ein, wenn andere Rechte, die Sie wahrgenommen haben (z.B. das Widerspruchsrecht), sich in der Prüfungsphase befinden.

4. Recht auf Löschung

Das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) beinhaltet für Sie die Möglichkeit, Daten beim Verantwortlichen löschen zu lassen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die Sie betreffenden personenbezogenen Daten - insbesondere mit Blick auf die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens und die Wahrung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen -  nicht mehr   benötigt werden, rechtswidrig verarbeitet werden oder eine diesbezügliche Einwilligung widerrufen wurde. Es gelten die in § 35 BDSG geregelten Ausnahmen von diesem Recht.

5. Widerspruchsrecht

Das Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) beinhaltet für Sie das Recht, in einer besonderen Situation der weiteren Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen, soweit diese durch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Das Recht gilt gemäß § 36 BDSG nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder soweit eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

6. Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung

Das Recht auf Widerruf (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) beinhaltet für Sie die Möglichkeit, Ihre  datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

7. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO) - etwa bei der für das Bundesverfassungsgericht zuständigen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Es ist zu beachten, dass die Aufsichtsbehörde eine Aufsicht nur ausübt, soweit das Bundesverfassungsgericht in Verwaltungsangelegenheiten, also nicht rechtsprechend tätig wird.