Jedes Verfahren beginnt mit einem schriftlichen Antrag an das Bundesverfassungsgericht. Welcher der beiden Senate für das Verfahren zuständig ist, richtet sich nach der Verfahrensart oder ergibt sich bei abstrakten und konkreten Normenkontrollen sowie bei Verfassungsbeschwerden daraus, aus welchem Rechtsgebiet der Fall stammt und welche Norm des Grundgesetzes verletzt sein soll.
Anträge werden entweder direkt in das Verfahrensregister eingetragen oder in das Allgemeine Register, etwa weil zum Beispiel eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist oder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben kann.
Im Falle einer Eintragung im Allgemeinen Register können die Beschwerdeführer gegebenenfalls schriftlich darüber informiert werden, aus welchen Gründen ihre Eingabe keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Wird trotzdem eine richterliche Entscheidung verlangt, wird die Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensregister übertragen; andernfalls wird das Verfahren nicht fortgesetzt.
Im Senat oder in der Kammer übernimmt entsprechend dem internen Geschäftsverteilungsplan ein Richter oder eine Richterin die Bearbeitung des Verfahrens als Berichterstatter. Es wird ein schriftliches Gutachten erstellt, das Votum, in dem der Fall dargestellt, rechtlich analysiert und ein Entscheidungsvorschlag unterbreitet wird. An dieser Arbeit wirken in der Regel die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Berichterstatters mit.
Die meisten Entscheidungen des Gerichts fallen in den Kammern, die aus je drei Mitgliedern des Senats gebildet werden. Im Fall einer Verfassungsbeschwerde kann eine Kammer die Annahme zur Entscheidung ohne Begründung ablehnen. Ist die Verfassungsbeschwerde hingegen offensichtlich begründet, kann die Kammer selbst der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden wurden.
Die Entscheidung der Kammer erfolgt im schriftlichen Verfahren und muss einstimmig ergehen. Einigen sich die drei Kammerangehörigen nicht, entscheidet der Senat mit allen acht Richterinnen und Richtern. Allein der Senat kann auch ein formelles Gesetz für nichtig oder mit der Verfassung unvereinbar erklären.
Das Bundesverfassungsgericht kann Beteiligten und Äußerungsberechtigten, vor allem den Verfassungsorganen des Bundes und der Länder, Gelegenheit zur Stellungnahme geben und Stellungnahmen von sachkundigen Dritten einholen. Werden Senatsverfahren mündlich verhandelt, so wird der Fall mit den Verfahrensbeteiligten und sachkundigen Dritten öffentlich diskutiert.
Jede Entscheidung wird im zuständigen Senat ausführlich und nicht öffentlich beraten. Diese Beratung wird durch das schriftliche Gutachten und den Entscheidungsvorschlag des Berichterstatters oder der Berichterstatterin vorbereitet.
Im Fall einer Verfassungsbeschwerde bedarf es für die Feststellung eines Verfassungsverstoßes einer einfachen Mehrheit im Senat. Da jeder Senat aus acht Mitgliedern besteht, ist in Abstimmungen ein Patt möglich. Dann gibt nicht etwa die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag; vielmehr kann ein Verfassungsverstoß in diesem Fall nicht festgestellt werden.
Die Mitglieder des Senats, die mit einer Entscheidung der Mehrheit nicht einverstanden sind, können ihre abweichende Meinung in einem Sondervotum darstellen. Es wird namentlich gekennzeichnet und der Entscheidung angefügt.
Wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, wird das Urteil des Senats im Sitzungssaal öffentlich verkündet. Die Verkündung darf, anders als die mündliche Verhandlung, in Fernsehen und Rundfunk übertragen werden. Alle Entscheidungen der Senate ohne vorherige mündliche Verhandlung und die der Kammern werden als Beschlüsse den Beteiligten schriftlich übermittelt.
Alle Senatsentscheidungen und wichtige Kammerentscheidungen werden auf der Internetseite des Gerichts veröffentlicht. Eine Vielzahl von Entscheidungen wird über die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Die Senatsentscheidungen werden zudem in Buchform („BVerfGE“) publiziert