Die Geschäftsverteilung dient der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Einerseits sind die Verfahren zwischen den beiden Senaten zu verteilen. Andererseits müssen sie innerhalb des Senats einer Richterin bzw. einem Richter als Berichterstatter zugewiesen werden; zudem sind Zahl und Zusammensetzung der Kammern zu regeln.
Gesetzliche Regelung in § 14 Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Anders als in der Fachgerichtsbarkeit regelt das Gesetz im Ausgangspunkt auch die Zuständigkeit der beiden Senate (vgl. § 14 Abs. 1 bis 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Das hat mit dem Charakter des Bundesverfassungsgerichts als Zwillingsgericht und dem Umstand zu tun, dass die Mitglieder des Gerichts direkt an einen der beiden Senate gewählt werden. Nach der gesetzgeberischen Grundidee widmet sich der Erste Senat vor allem den Grundrechtsfragen, während der Zweite Senat vorwiegend als Staatsgerichtshof konzipiert ist. Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein Verfahren zuständig ist, entscheidet darüber ein Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern des Gerichts besteht (sog. Sechser-Ausschuss, vgl. § 14 Abs. 5 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Abweichende Regelungen
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts kann die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Senaten nach § 14 Abs. 4 Bundesverfassungsgerichtsgesetz allerdings abweichend regeln, wenn dies infolge einer nicht nur vorübergehenden Überlastung eines Senats unabweislich geworden ist. Von dieser Möglichkeit macht das Plenum des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig Gebrauch, vor allem da der Erste Senat durch seine gesetzlich festgelegte Zuständigkeit für Verfassungsbeschwerden sonst wesentlich stärker belastet wäre als der Zweite Senat.
Die Neuregelung gilt mit Wirkung vom Beginn des nächsten Geschäftsjahres und kann unter bestimmten Voraussetzungen auch anhängige Verfahren erfassen. Der Beschluss wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
Vorangegangene Fassungen der Beschlüsse des Plenums gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht finden Sie hier.
Derzeitige Zuständigkeitsverteilung zwischen den Senaten
Derzeit gilt – infolge der gesetzlichen Regelung und der sie modifizierenden Plenumsbeschlüsse – im Wesentlichen folgende Zuständigkeitsverteilung:
Der Erste Senat ist zuständig für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, soweit nicht im Einzelfall eine Zuständigkeit des Zweiten Senats besteht.
Der Zweite Senat ist im Wesentlichen zuständig für Organstreitverfahren, für Bund-Länder-Streitigkeiten, für Parteiverbotsverfahren und für Wahlbeschwerden. Bei Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden ist der Zweite Senat für bestimmte Rechtsmaterien zuständig; hierzu gehören das Asyl-, Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht, das Recht des öffentlichen Dienstes, das Wehr- und Ersatzdienstrecht, das Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich des Vollzugs von Freiheitsentziehungen, das Bußgeldverfahren, das Einkommen- und Kirchensteuerrecht (vgl. A.I. des Plenumsbeschlusses) sowie Verfahren mit überwiegend völkerrechtlichem Bezug (vgl. A.IV. des Plenumsbeschlusses).
Derzeit ist der Zweite Senat zudem für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden aus den Bereichen Vertriebenenrecht, Waffenrecht, Petitionsrecht, Zwangsversteigerung und -vollstreckung, Körperschaft- und Umwandlungssteuer, Insolvenzrecht sowie sonstiges Deliktsrecht zuständig (vgl. A.II. des Plenumsbeschlusses).
Die Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit sind nach Rechtsmaterien zwischen den Senaten aufgeteilt (vgl. A.III. des Plenumsbeschlusses).
Geschäftsverteilung in den Senaten
Gegenstand der senatsinternen Geschäftsverteilung ist die Bestimmung der Berichterstatter und die Bildung der Kammern. Die beiden Senate beschließen jeweils vor Beginn eines Geschäfts- bzw. Kalenderjahres über die Verteilung der Verfahren auf die Richter als Berichterstatter. Von diesen Grundsätzen kann während des Geschäftsjahres nur abgewichen werden, wenn dies wegen Überlastung oder längerer Verhinderung eines Richters nötig wird. Der Berichterstatter ist grundsätzlich für die Erstellung eines schriftlichen Votums in den zu entscheidenden Verfahren zuständig. Des Weiteren berufen die beiden Senate für die Dauer und vor Beginn eines Geschäftsjahres mehrere Kammern, die aus jeweils drei Richtern bestehen, und beschließen die Vertretung der Kammermitglieder. Die Kammern entscheiden im Rahmen ihrer Befugnisse in den Verfahren, die einem ihrer Mitglieder als Berichterstatter zugeteilt sind.
Geschäftsverteilung in den Senaten des Bundesverfassungsgerichts für das Geschäftsjahr 2024
Die aktuelle Geschäftsverteilung in den Senaten des Bundesverfassungsgerichts sowie die Geschäftsverteilung in den vorangegangenen Jahren finden Sie hier.