Bundesverfassungsgericht

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Stabilisierung der Verfahrenszahlen auf hohem Niveau

Im Jahr 2017 sind mit knapp 6.000 neuen Verfahren gut 200 Verfahren mehr als im Vorjahr zu verzeichnen. Die Eingänge im Allgemeinen Register bewegen sich auf Vorjahresniveau (8.744).

Einen auffälligen Anstieg gibt es bei Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen in Asylverfahren. Lagen die Zahlen in den letzten Jahren zwischen 67 bis zu 123 Verfahren, ist die Zahl der Verfassungsbeschwerden in 2017 auf 399 gestiegen. In diesem Bereich ist künftig mit einem weiteren starken Anstieg neuer Verfahren zu rechnen.

Mit 152 Entscheidungen zu Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) wurde die mit Abstand höchste Zahl der letzten Jahrzehnte erreicht. Dabei darf nicht außer Acht bleiben, dass viele dieser Entscheidungen wegen des hohen Zeitdrucks eine besondere Belastung für das Gericht darstellen.

Schließlich hat das Jahr 2017 für das Gericht eine echte Besonderheit gebracht - eine neue Verfahrensart. Im Nachgang zum NPD-Urteil vom Januar 2017 wurden Art. 21 GG und das BVerfGG geändert.
Parteien können nunmehr unter den dort genannten Voraussetzungen von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Bundestages, des Bundesrates oder der Bundesregierung. Das neue Verfahren ist insbesondere in §§ 13 Nr. 2a, 43 und 46a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht geregelt.

Gegen die Neuregelung in Art. 21 GG ist derzeit ein Organstreitverfahren der NPD gegen den Deutschen Bundestag anhängig.

Karlsruhe, im Februar 2018

Prof. Dr. Andreas Voßkuhle
Präsident des Bundesverfassungsgerichts