BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 452/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...,
Friederikastraße 64, 44789 Bochum -
gegen | das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 2000 - VIII R 12/00 - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts den Rechtsweg zu erschöpfen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Rechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft, wenn die Sache durch ein Revisionsgericht an die Vorinstanz zurückverwiesen wird. Die Bindungswirkung des Revisionsurteils hinsichtlich der für einen Beschwerdeführer ungünstigen Beurteilung der verfassungsrechtlichen Lage ändert daran nichts. Rechtsausführungen in den Gründen der Entscheidung schaffen für sich allein keine Beschwer im Rechtssinn. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren noch Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 8, 222 <224>; 78, 58 <68>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2000 - 1 BvR 256/97 -, NJW 2000, S. 3198). Gemessen daran hat der Beschwerdeführer hier den Rechtsweg noch nicht erschöpft. Der Bundesfinanzhof hat das der Klage im Wesentlichen stattgebende Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf lediglich aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es ist trotz der Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO - damit noch unklar, wie der Rechtsstreit im Ergebnis ausgehen wird. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen gegen die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen, zu denen das Finanzgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - noch keine Feststellung getroffen hat, ist es offen, in welchem Maß die angeblich verfassungswidrige Auslegung zur Reichweite der Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 3 AO 1977 a.F. und zu den Tatbestandsvoraussetzungen für eine nachträgliche Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu einer grundrechtlichen Beschwer des Beschwerdeführers führen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer | Osterloh | Mellinghoff |