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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 8/05 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
dass der Bundespräsident durch seine Anordnung über die Auflösung des 15. Deutschen Bundestags vom 21. Juli 2005 und seine Anordnung vom 21. Juli 2005 über die Bundestagswahl am 18. September 2005 gegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 68 Absatz 2 des Grundgesetzes verstoßen und hierdurch die Antragstellerin in ihren verfassungsgemäßen Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt oder unmittelbar gefährdet hat,
hilfsweise festzustellen, dass die Anordnung vom 21. Juli 2005 über die Bundestagswahl am 18. September 2005 unter uneingeschränkter Aufrechterhaltung der gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 und § 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes beizubringenden Unterstützungsunterschriften die Antragstellerin in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unangemessen benachteiligt und daher verfassungswidrig ist,
und | den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, |
dass die Antragstellerin von dem Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunterschriften gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 und § 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes befreit wird,
Antragstellerin: | Deutsche
Zentrumspartei, vertreten durch den Bundesvorsitzenden Gerhard Woitzik, Straberger Weg 12, 41542 Dormagen, |
Dr.-Geldmacher-Straße 36, 41540 Dormagen-Hackenbroich -
Antragsgegner: | Bundespräsident Prof. Dr.
Horst Köhler, Bundespräsidialamt, Spreeweg 1, 10557 Berlin |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 13. September 2005 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
Die Anträge werden verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die verfassungsrechtliche Überprüfung der Auflösung des 15. Deutschen Bundestags durch den Bundespräsidenten sowie hilfsweise die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG. Sie beantragt darüber hinaus, im Wege der einstweiligen Anordnung von der Notwendigkeit der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit zu werden. Die Kürze der Wahlvorbereitungszeit mache es der Antragstellerin unmöglich, in der Bevölkerung für ihre Ziele zu werben und die in § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG geforderten Unterstützungsunterschriften beizubringen. Die angegriffenen Maßnahmen verletzten ihre Rechte auf Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und auf Chancengleichheit bei der Teilnahme an Bundestagswahlen gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG.
II.
Die Organklage ist unzulässig.
Hinsichtlich des Antrags, die Verfassungswidrigkeit der Entscheidung über die Auflösung des Deutschen Bundestags festzustellen, fehlt der Antragstellerin die nach § 64 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Antragsbefugnis. Der gegen § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG gerichtete Hilfsantrag wahrt nicht die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG, innerhalb deren eine Organklage erhoben werden muss (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 2 BvE 5/05 -).
III.
Mit der Verwerfung der Organklage erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Hassemer | Jentsch | Broß |
Osterloh | Di Fabio | Mellinghoff |
Lübbe-Wolff | Gerhardt |