BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 21/08 -
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 32 Sätze 1 und 2 BBesG in Verbindung mit Anlage II (BBesO W) und Anlage IV Ziffer 3 (Grundgehaltssätze BBesO W) mit Artikel 33 Absatz 5 GG vereinbar ist,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. Dezember 2008 - 5 E 248/07 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Juli 2010 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe:
Die Vorlage betrifft die Frage der amtsangemessenen Alimentation eines Universitätsprofessors.
I.
1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt.
2. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 hat
das Verwaltungsgericht Gießen
- 5. Kammer - in der Besetzung mit drei Berufsrichtern
das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die
Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 32 Sätze 1
und 2 BBesG in Verbindung mit Anlage II
(Bundesbesoldungsordnung W) und Anlage IV
Nr. 3 (Grundgehaltssätze der
Bundesbesoldungsordnung W) mit Art. 33 Abs. 5
GG vereinbar ist. Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss wurde
außerhalb der mündlichen Verhandlung ohne Zuziehung der
ehrenamtlichen Richter gefasst.
II.
Die Vorlage ist mangels Vorlageberechtigung unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss nicht in der korrekten Besetzung erlassen.
Ein Gericht kann einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG nur in derjenigen Besetzung fassen, in der es die Entscheidung hätte treffen müssen, für die die Vorlagefrage erheblich ist (vgl. BVerfGE 1, 80 <81 f.>; 16, 305 <305 f.>; 29, 178 <178 f.>; 34, 52 <57>; 54, 159 <164>; 98, 145 <152>; 114, 303 <315>; BVerfGK 5, 172 <173 f.>). Dies ergibt sich aus dem engen Zusammenhang zwischen der anstehenden Sachentscheidung und der dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung gestellten Frage, ob die bei der Sachentscheidung anzuwendende Norm gültig oder verfassungswidrig ist (vgl. BVerfGE 16, 305 <305 f.>; 29, 178 <178 f.>). Die Sachentscheidung im ausgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich in voller Spruchkörperbesetzung, also in der Kammerbesetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern zu treffen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Daher hätte auch der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss in voller Spruchkörperbesetzung getroffen werden müssen (vgl. BVerfGE 34, 52 <57>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Voßkuhle | Mellinghoff | Lübbe-Wolff |