BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3450/13 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau H…,
gegen |
a) |
den Beschluss des Finanzgerichts München |
vom 11. November 2013 - 4 V 3333/11 -, |
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b) |
den Beschluss des Finanzgerichts München |
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vom 18. August 2011 - 4 V 2050/11 -, |
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c) |
den Beschluss des Finanzgerichts München |
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vom 1. Juli 2011 - 4 K 1681/11 -, |
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d) |
den Beschluss des Finanzgerichts München |
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vom 28. Juni 2011 - 4 V 1127/11 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. Juni 2014 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gaier | Schluckebier | Paulus | |||||||||