BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 80/17 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die beabsichtigte Abschiebung nach Afghanistan am 6. Dezember 2017 auszusetzen |
Antragsteller: |
Z …, |
- Bevollmächtigter:
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Rechtsanwalt Dr. Franz Bethäuser,
Aidenbachstraße 217, 81479 München -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Dezember 2017 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).
2. Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des Antragstellers - auch unter Berücksichtigung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) - mangels ausreichender Begründung unzulässig. Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.
Der Antragsteller macht weder hinreichend deutlich, welche behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen er angreift, noch setzt er sich mit diesen inhaltlich auseinander. Ebenso fehlen hinreichende Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben und zur Fehlerhaftigkeit der Anwendung einfachen Rechts. Unterlagen zum Asylerstverfahren sind nicht vorgelegt oder ihrem Inhalt nach mitgeteilt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Voßkuhle | Kessal-Wulf | Maidowski | |||||||||