BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 24/18 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, zu verpflichten beziehungsweise diesem aufzugeben, |
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a) |
den für die Abschiebung des Antragstellers zuständigen Stellen mitzuteilen, dass entgegen der bereits erfolgten Mitteilung gemäß § 60a Absatz 2 Aufenthaltsgesetz die Abschiebung des Antragstellers derzeit nicht vollzogen werden kann, |
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b) |
hilfsweise dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen, |
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c) |
dass bis zur Entscheidung in vorliegendem Verfahren keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergriffen werden |
Antragsteller: |
Y ... |
- Bevollmächtigter:
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Rechtsanwalt Engin Sanli,
Kriegsbergstraße 30, 70174 Stuttgart -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
und den Richter Maidowski
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. März 2018 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
1. Soweit der Antragsteller sich auf die am 12. März 2018 erfolgte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen beruft, ist der Antrag bereits unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Rechtsweg erschöpft wäre (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass er die Eheschließung zunächst im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hätte, und keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Dass die Geltendmachung im fachgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise wegen besonderer Eilbedürftigkeit entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entbehrlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
2. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).
Vorliegend wäre eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage des bisherigen Vortrags mangels ausreichender Begründung unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.
Eine Grundrechtsverletzung durch die Nichtberücksichtigung der erfolgten Eheschließung ist nicht dargelegt. Der Antragsteller führt weder aus, weshalb trotz der Möglichkeit, vom Ausland aus ein Visum zum Ehegattennachzug zu beantragen, eine Abschiebung zu einer längerfristigen Trennung der Ehegatten führen würde, noch, weshalb auch eine nur kurzfristige Trennung einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG begründen würde.
Soweit der Antragsteller die Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beanstandet, ist ein Verfassungsverstoß nicht erkennbar. Die Antragsschrift enthält lediglich einfachrechtliche Kritik an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs setzt der Antragsteller sich auch nicht in Kurzform (zu reduzierten Anforderungen in extremen Eilfällen vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) auseinander.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kessal-Wulf | König | Maidowski | |||||||||