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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 8/15 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
1.des Herrn S…, | ||
2.des Herrn K…, | ||
3.des Herrn O…, | ||
4.des Herrn M…, |
- Bevollmächtigter:
-
Rechtsanwalt Felix Aden,
Taubenstraße 33, 45289 Essen -
gegen |
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 26. Februar 2015 - EuWP 5/14 - |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 26. April 2018 beschlossen:
- Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Februar 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Voßkuhle | Huber | Hermanns | |||||||||
Müller | Kessal-Wulf | König | |||||||||
Maidowski | Langenfeld |