BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1882/17 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau S…, |
- Bevollmächtigter:
-
Rechtsanwalt Bernhard Mathies,
Soltauer Allee 22, 21335 Lüneburg -
1. |
unmittelbar gegen |
|
a) |
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2017 - IV ZR 222/15 -, |
|
b) |
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. April 2017 - IV ZR 222/15 -, |
|
c) |
das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 2015 - 12 U 203/14 -, |
|
d) |
das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. April 2014 - 6 O 424/12 -, |
|
e) |
die Mitteilungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, |
|
2.mittelbar gegen |
||
die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. Mai 2018 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
Die fachgerichtlichen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte vor (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Desgleichen ist nicht erkennbar, inwiefern das Gebot der Gleichberechtigung von Frauen (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG) vorliegend verletzt wäre; es wird im Rahmen einer Neuregelung der Berechnung von Rentenansprüchen zu berücksichtigen sein.
Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Eichberger | Baer | Britz | |||||||||