BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1883/17 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau K…, |
- Bevollmächtigter:
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Rechtsanwalt Bernhard Mathies,
Soltauer Allee 22, 21335 Lüneburg -
1. |
unmittelbar gegen |
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a) |
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2017 - IV ZR 413/15 -, |
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b) |
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2017 - IV ZR 413/15 -, |
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c) |
das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Juli 2015 - 12 U 480/14 -, |
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d) |
das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. November 2014 - 6 O 562/13 -, |
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e) |
die Mitteilungen des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg - Zusatzversorgungskasse -, |
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2. |
mittelbar gegen |
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die Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg - Zusatzversorgungskasse - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. Mai 2018 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen nicht den grundrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tage verwiesen, dessen wesentlichen Erwägungen auch im System der Zusatzrenten nach den insoweit inhaltsgleichen Vorgaben der im hiesigen Ausgangsverfahren beklagten Zusatzversorgungskasse zur Geltung kommen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Eichberger | Baer | Britz | |||||||||