BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1900/17 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn F…, |
- Bevollmächtigter:
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Rechtsanwalt Bernhard Mathies,
Soltauer Allee 22, 21335 Lüneburg -
1. |
unmittelbar gegen |
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a) |
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2017 - IV ZR 309/15 -, |
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b) |
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2017 - IV ZR 309/15 -, |
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c) |
das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2015 - 12 U 411/14 -, |
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d) |
das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29. August 2014 - 6 O 561/13 -, |
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e) |
die Mitteilungen des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg - Zusatzversorgungskasse -, |
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2. |
mittelbar gegen |
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die Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg - Zusatzversorgungskasse - |
und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. Mai 2018 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
Ungeachtet dessen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Anwendung des Näherungsverfahrens bei der Berechnung seiner Rentenansprüche benachteiligt wäre, ist eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), die in erster Linie gerügt wird, nicht ersichtlich.
Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen, dessen wesentliche Erwägungen auch im System der Zusatzrenten nach den insoweit inhaltsgleichen Vorgaben der hier beklagten Zusatzversorgungskasse zur Geltung kommen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Eichberger | Baer | Britz | |||||||||