BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 45/18 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts München vom 30. Mai 2018 - L 15 AS 372/18 B ER - aufzuheben und der Antragstellerin höhere SGB II-Leistungen zu gewähren (volles Existenzminimum von 990,92 €) und die Mietobergrenze für zwei 1-Personen-Haushalte anzusetzen und nicht eine Haushalts- und Bedarfsgemeinschaft zugrunde zu legen |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
Antragstellerin: |
M…, |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Juli 2018
einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
G r ü n d e :
Der Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist unzulässig, weil dem Bundesverfassungsgericht nicht ermöglicht wird, wenigstens summarisch zu prüfen, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2018 - 1 BvQ 17/18 -, www.bverfg.de, Rn. 2). Die angegriffene Entscheidung und die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Behördenentscheidungen sind weder beigefügt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; 131, 66 <82>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 11/11 -, www.bverfg.de, Rn. 5; stRspr).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Eichberger | Baer | Britz | |||||||||