BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 73/17 -
In dem Verfahren
über die Anträge,
im Wege der einstweiligen Anordnung
den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auszusetzen u.a. |
Antragsteller: |
V…, |
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- Bevollmächtigte:
- G…stiftung -
h i e r : | Widerspruch gegen die Ablehnung der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 19. März 2018 |
u n d | Antrag auf Richterablehnung |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Masing,
Paulus
gemäß § 32 Abs. 3 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 27. Juli 2018 einstimmig beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Masing und Paulus wird als unzulässig verworfen.
- Der Widerspruch wird verworfen.
G r ü n d e :
1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>). Der von den Antragstellern behauptete Verfahrensverstoß liegt nicht vor (vgl. nur Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 93d Rn. 43).
2. Der erhobene Widerspruch ist gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG unstatthaft und durch die Kammer zu verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 <50 f.>). § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG gilt auch dann, wenn Antragsteller zwar keine Verfassungsbeschwerde erheben, in der Hauptsache aber nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 85/17 -, juris, Rn. 5). So liegt der Fall hier, weil die Antragsteller die vorgebrachte Verletzung von Verfassungsrecht durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags allein im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen könnten (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof | Masing | Paulus | |||||||||