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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 896/17 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der S… GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer S… und S…, |
- Bevollmächtigte:
-
Rechtsanwälte W. Hippke & Partner,
Leisewitzstraße 37 a + b, 30175 Hannover -
gegen |
a) |
den Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 23. März 2017 - 11 C 2027/16 -, |
b) |
das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 23. Februar 2017 - 11 C 2027/16 - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Masing,
Paulus
am 16. Oktober 2018 einstimmig beschlossen:
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 €, bei Verfassungsbeschwerden gegen im Verfahren nach § 495a ZPO ergangene Entscheidungen aber 12.500 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2017 – 1 BvR 1304/13 –, juris, Rn. 2 ff.).
Kirchhof | Masing | Paulus | |||||||||