BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 1/19 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
1. |
die Beschlüsse des Landessozialgerichts für das Saarland vom 27. September 2018 - L 1 R 5/18 B ER -, des Sozialgerichts für das Saarland vom 17. Juli 2018 - S 14 R 12/18 ER - und vom 2. Januar 2019 - S 14 R 24/18 ER - sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 29. November 2018 - S 14 R 269/18 - im erforderlichen Rahmen aufzuheben; |
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2. |
den bereits per Gesetz als nicht ergangen geltenden Gerichtsbescheid in Verbindung mit der Anordnung mündlicher Verhandlung aufzuheben; |
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3. |
die Wirkung des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See vom 27. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2018 vorläufig aufzuschieben; |
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4. |
hilfsweise und vorsorglich in anderer Weise durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geeignete und kurzfristige Abhilfe zu schaffen. |
-Antragstellerin: |
Frau G…, |
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vertreten durch den Betreuer G… - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Januar 2019
einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 130, 367 <369>; 140, 225 <226>; stRspr).
1. Die Antragstellerin hat bereits nicht substantiiert dargelegt (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG), welche schweren Nachteile ihr drohen würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen würde. Auch ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten wäre.
In Anbetracht des monatlich durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts zur Verfügung stehenden pfändungsfreien Einkommens der blinden Antragstellerin in Höhe von 1.791,22 Euro sind keine schweren Nachteile vorgetragen oder erkennbar, die ihr durch die Tragung eines monatlichen Eigenanteils an Fahrtkosten zur Arbeit in Höhe von 69,30 Euro drohen. Dies gilt insbesondere, da in die Berechnung des pfändungsfreien Betrags ein Erwerbstätigenmehrbetrag von 175,00 Euro eingestellt ist.
2. Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre zudem offensichtlich unzulässig. Sie wäre hinsichtlich des Beschlusses des Landessozialgerichts für das Saarland vom 27. September 2018, des Beschlusses des Sozialgerichts für das Saarland vom 17. Juli 2018 und dessen Gerichtsbescheid vom 29. November 2018 nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG verfristet und entspräche auf der Grundlage des bisherigen Vortrages nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Antragstellerin hat einen möglichen Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht nicht substantiiert dargelegt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Harbarth | Britz | Radtke | |||||||||