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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 9/19 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu untersagen (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Februar 2019 - AN 11 E 19.00273 -) |
Antragsteller: |
K …, |
- Bevollmächtigte:
-
Kanzlei Skapczyk, Wernecke & Kollegen,
Schuhstraße 39, 91052 Erlangen -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Mai 2019 einstimmig beschlossen:
Die einstweilige Anordnung vom 22. Februar 2019, wonach die Abschiebung des Antragstellers nach Äthiopien einstweilen untersagt wird, wird mit Wirkung bis zum 22. November 2019, längstens aber bis zur Entscheidung in der Hauptsache 2 BvR 509/19, wiederholt.
Voßkuhle | Kessal-Wulf | Maidowski | |||||||||