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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2100/18 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H..., |
- Bevollmächtigter:
-
Rechtsanwalt Dr. Martin Rademacher,
Königsallee 90, 40212 Düsseldorf -
gegen |
a) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 20. September 2018 - 2 AR (Ausl) 39/18 -, |
b) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 5. September 2018 - 2 AR (Ausl) 39/18 -, |
|
c) |
die Auslieferungsbewilligung der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 7. September 2018 - 31 Ausl A 51/18 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
h i e r : | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 26. September 2019 einstimmig beschlossen:
- Die einstweilige Anordnung vom 21. September 2018, wiederholt mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 und Beschluss vom 11. April 2019, wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
G r ü n d e :
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 21. September 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 und Beschluss vom 11. April 2019 wiederholt.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 17. Oktober 2018 verwiesen.
III.
Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Huber | Kessal-Wulf | König | |||||||||