BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 447/20 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn L…, |
gegen |
1. a) die Verfügung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Januar 2020 - 4 W 81/19 - |
|
b) die Verfügung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Januar 2020 - 4 W 81/19 -, |
||
2. die Mahnung der Landesjustizkasse Bamberg vom 27. Januar 2020 - … - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. April 2020
einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da An-nahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.
II.
Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4). Das ist bei der vorliegenden Verfassungsbeschwerde der Fall. Nachdem bereits zahlreiche Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zum jeweils selben Ausgangssachverhalt nicht zur Entscheidung angenommen wurden, nimmt der Beschwerdeführer jedes weitere gerichtliche Tätigwerden – hier etwa in Form von fristgewährenden und -verlängernden Verfügungen – zum Anlass, weitere erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden einzureichen.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Masing | Paulus | Christ | |||||||||