Sie sind hier:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2404/18 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. |
der Frau T ... , |
|
2. |
des Herrn N ... , |
- Bevollmächtigte:
- ... - -
gegen |
a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2018 - 13 ME 300/18 -, |
|
b) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. September 2018 - 13 ME 300/18 - |
hier: | Antrag auf Auslagenerstattung |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
am 18. Mai 2020 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer das Verfahren mit Schriftsatz vom 7. November 2019 für erledigt erklärt haben.
2. Der Antrag auf Auslagenerstattung ist unbegründet.
Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall – falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind – davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).
Dies zugrunde gelegt, ist die Auslagenerstattung nicht anzuordnen.
Zwar hat das Verwaltungsgericht Oldenburg der Klage der Beschwerdeführer auf Verpflichtung des Landkreises Cloppenburg zur Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse mit Urteil vom 5. September 2019 (11 A 1897/18) stattgegeben. Dies lässt wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Eil- und im Hauptsacheverfahren jedoch nicht den Schluss zu, dass es das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren der Beschwerdeführer die Aufhebung der Eilbeschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. September und vom 2. Oktober 2018 für berechtigt erachtet hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Voßkuhle | Kessal-Wulf | Maidowski | |||||||||