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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 19/18 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
der Frau M…, |
gegen |
den Beschluss des Deutschen Bundestages |
und | Antrag auf Richterablehnung |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein
am 9. Juli 2020 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
- Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig.
Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; 142, 1 <4 Rn. 12>; BVerfGK 8, 59 <60>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>). Letzteres ist vorliegend hinsichtlich des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts der Fall. Denn er ist als Mitglied des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen.
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 2. Juni 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
König | Huber | Hermanns | |||||||||
Müller | Kessal-Wulf | Maidowski | |||||||||
Langenfeld | Wallrabenstein |