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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 63/20 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Mai 2020 - 5 K 2634/20 - und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Mai 2020 - 1 S 1651/20 - aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. Mai 2020 gegen Ziffer 4 des Bescheids der Stadt Stuttgart vom 28. Mai 2020 wiederherzustellen |
Antragsteller: |
B…, |
- Bevollmächtigte:
-
… -
h i e r : | Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
am 23. September 2020 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2020 - 1 BvR 1867/17 -, Rn. 2).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Harbarth | Britz | Radtke | |||||||||