BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1639/19 -
In dem Verfahren
über
den Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde
des Herrn K..., |
gegen |
1. |
a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Mai 2019 - 1 S 2631/18 -, |
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 2018 - 7 K 4400/18 -, |
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2. |
a) den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2019 - L 7 SO 1527/19 RG -, |
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b) den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. April 2019 - L 7 SO 1147/19 ER B -, |
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c) den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. April 2019 - L 7 SO 1148/19 B -, |
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d) den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Februar 2019 - S 3 SO 404/19 ER - |
und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Baer,
Ott
und den Richter Radtke
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. September 2020 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, abgelehnt.
G r ü n d e :
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zwar zulässig und auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2, jeweils m.w.N.). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2).
Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Baer | Ott | Radtke | |||||||||